Hat der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, das Grundstück im erschlossenen Zustand zu verschaffen, wird das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, mit der Folge, dass der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt.
Hat sich dagegen der Verkäufer durch eine weitere, rechtlich selbstständige Vereinbarung (Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag) neben der Grundstücksübertragung auch selbst zur Durchführung der Erschließung verpflichtet, ist das Entgelt hierfür nicht als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung zu behandeln, auch wenn beide Verpflichtungen zusammen beurkundet werden. Für die rechtliche Selbstständigkeit beider Verpflichtungen sprechen folgende Indizien[1]:
- 2 selbstständige Geldforderungen
- unterschiedliche Leistungspflichten des Veräußerers
- selbstständige Fälligkeiten beider Forderungen
- rechtliche Unabhängigkeit des Kaufvertrags von der Durchführung der Erschließung.[2]
Erwirbt jemand von einer Gemeinde ein Grundstück zur Bebauung und zahlt er neben dem Kaufpreis als zukünftiger Eigentümer an die Gemeinde Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag, gehören diese auch dann nicht zur Gegenleistung, wenn die Erschließungsanlage bei Abschluss des Kaufvertrags schon weitgehend fertiggestellt ist.[3]
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