Erschließungsbeiträge für eine öffentliche Straße, durch die eine bisherige private Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz ersetzt wird, stellen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks durch die ­öffentliche Erschließungsmaßnahme nicht verändert wird. Dies ist der Fall, wenn sich die öffentliche Erschließungsmaßnahme nicht wesentlich von der bisherigen privaten Erschließung unterscheidet.

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die bisherige Privatstraße eine selbstständige Erschließungsanlage nach § 123 Abs. 2 BauGB oder lediglich eine unselbstständige Zufahrt darstellt.[1] Maßgebend ist allein, ob die erstmalige (private) Anbindung des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz dazu gedient hat und geeignet war, das Grundstück baureif und damit nutzbar zu machen.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein bislang durch einen Privatweg an das öffentliche Straßennetz angebundenes Grundstück zusätzlich durch eine erstmals errichtete öffentliche Straße erschlossen wird. Sofern die private Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz (bereits) dazu gedient hat und geeignet war, das Grundstück baureif und damit nutzbar zu machen, stellt sich auch eine nachfolgende, erstmalige öffentliche Erschließungsmaßnahme (lediglich) als weitere Erschließung des Grundstücks dar. Dementsprechend genügt für die Erschließung eines Grundstücks auch eine Privatstraße, die das Grundstück aufgrund eines privatrechtlichen dinglichen Nutzungsrechts (z. B. einer Grunddienstbarkeit) oder eines obligatorischen Nutzungsrechts in der Form einer Nutzungsgestattung erschließt.[2]

Die Beiträge für eine derartige Zweiterschließung sind nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu behandeln, wenn sich durch die Zweiterschließung der Wert des Grundstücks aufgrund einer Er­weiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigeren Lage erhöht.[3]

Auch Erschließungsbeiträge, die für den Ersatz einer funktionsfähigen Sickergrube eines zur Erzielung von Einkünften dienenden Grundstücks durch den Anschluss an ein neu errichtetes Abwassersiel erhoben werden, sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.[4]

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein bebautes Wohngrundstück mit einer Abwassergrube bereits als "betriebsbereit" gilt und sich durch den Anschluss an eine neu angelegte Kanalisation nicht wesentlich verändert. Die Ersetzung einer funktionsfähigen Abwassergrube durch den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal führt nicht zu einer solch wesentlichen Verbesserung der Nutzbarkeit von Grund und Boden, als dass nachträgliche Anschaffungskosten anfielen. Es liegt lediglich eine Modernisierung in zeitgemäßer Form vor.[5]

Unerheblich ist auch in diesem Fall, dass bisher lediglich eine private, nicht aber eine öffentliche Abwasserentsorgung vorhanden war.

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