• Verbesserung einer öffentlichen Entwässerungsanlage

Ergänzungsbeiträge für die Ersetzung oder Modernisierung der Kanalisation oder einer dazugehörigen veralteten Kläranlage sind wie Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.[1]

Wird ein Betriebsgrundstück, auf dem sich bereits eine werkseigene Kläranlage befindet, an eine neu errichtete gemeindliche Ortskanalisation angeschlossen, ist der vom Grundstückseigentümer aufgrund einer Ortssatzung an die Gemeinde zu entrichtende Entwässerungsbeitrag nicht beim Grund und Boden zu aktivieren, sondern als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Das Gleiche gilt für Beiträge, die eine Kommune aufgrund der Ortssatzung von Grundstückseigentümern, deren Grundstück bereits an die Kanalisation angeschlossen ist, für den Bau einer neuen biologischen Kläranlage oder für den Ausbau einer öffentlichen Entwässerungsanlage mit einem biologischen Teil erhebt. Durch den Ausbau der gemeindlichen Kläranlage mit einem biologischen Teil wird die bestehende Möglichkeit der Abwasserbeseitigung lediglich technisch verbessert, ohne dass hierdurch die angeschlossenen Grundstücke in ihrem Wesen oder ihrer Substanz verbessert werden. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass vorhandene Anlagen lediglich modernisiert werden.[2] Zu den Beiträgen zur Verbesserung der Stromversorgung s. BFH-Urteil v. 14.11.2002.[3]

Dies gilt auch, wenn eine auf dem Grundstück vorhandene funktionsfähige Sickergrube durch den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal ersetzt wird; auch hier sind die dafür erhobenen Erschließungsbeiträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, weil die Abwasserentsorgung lediglich in zeitgemäßer Form modernisiert, das Grundstück aber in seiner Bebaubarkeit oder sonstigen Nutzbarkeit nicht wesentlich verbessert wird. Unerheblich ist, wenn bisher lediglich eine private, nicht aber eine öffentliche Abwasserentsorgung vorhanden war.[4]

Erhebt die Gemeinde Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge für ein bereits erschlossenes Betriebsgrundstück in den neuen Bundesländern mit dem Ziel der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung oder Modernisierung ­öffentlicher Einrichtungen, die das Grundstück selbst in seiner Substanz und seinem Wesen aber unverändert lassen, liegen regelmäßig keine nachträglichen Anschaffungskosten vor.[5]

Werden durch eine einheitliche Erschließungsmaßnahme bisher als Weideland genutzte Flächen (erstmals) bebaubar, handelt es sich bei den darauf entfallenden Abwasserbeiträgen um nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden, auch wenn ein Wohngebäude, das mit erschlossen wird, bereits über eine Sickergrube verfügte.[6]

  • Nachträgliche Straßenbaukostenbeiträge zur Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone

Die von den Gemeinden und Städten nach Maßgabe des kommunalen Abgabenrechts erhobenen Straßenbaukostenbeiträge zur Umgestaltung einer bestehenden Straßenanlage zu einer verkehrsberuhigten Zone (bauliche Veränderung des Straßenbelags und der Gehwege), sind als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig.[7]

In diesem Fall wird die Straßenanlage lediglich in einer inzwischen üblichen Weise modernisiert. Eine wesentliche Änderung des Charakters der durch diese Modernisierungsmaßnahme betroffenen Grundstücke tritt dadurch grundsätzlich nicht ein. Die mit der Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone einhergehenden Verkehrs- und Geschwindigkeitsbeschränkungen sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da die Beiträge nicht für die Verkehrsregelung, sondern allein für die bauliche Umgestaltung der Straße erhoben werden.

  • Nachträgliche Straßenbaukostenbeiträge zur Schaffung einer Fußgängerzone

Auch Aufwendungen des Grundstückseigentümers für die Umgestaltung einer Straße zu einer Fußgängerzone (Fußgängerstraße) sind nach der Rechtsprechung des BFH[8] analog den Kosten für die Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone i.  d.  R. als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten sofort abziehbar.

  • Nachträgliche Erschließungskosten für den Ersatz einer Behelfsstraße

Ist ein Grundstück bereits durch eine Zuwegung erschlossen, können nachträgliche Erschließungsbeiträge, die eine Stadt oder Gemeinde für den Ausbau einer neuen, die bisherige Zuwegung ersetzende Straße erhebt, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Dies gilt auch für den Fall, dass die bisherige Zuwegung lediglich in Form eines öffentlichen Feld- oder Waldwegs bestand und die Gemeinde hierzu eine parallel verlaufende neue allgemeine Ortsstraße, durch die der bisherige Feldweg ersetzt wurde, gebaut hat.[9] Auch in diesem Fall ist nach Auffassung des BFH die Substanz und das Wesen der Anliegergrundstücke nicht verändert worden, da sich im Ergebnis die tatsächliche und funktionale Situation für die betreffenden Grundstücke und deren Nutzer nicht geändert hat.

Erschließungsbeiträge für eine nachträglich errichtete öffentliche Straße stellen auch dann sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar, wenn die Erschließungsmaßnahme darin besteht, eine bislang von der Gemeinde als provisorisch betrachtete Anbindun...

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