Werden bereits vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert, führen die sog. Ergänzungsbeiträge nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens, sondern zu Erhaltungsaufwand, es sei denn, das Grundstück wird durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert.[1]

Der Charakter eines Grundstücks wird vornehmlich durch grundstücksbezogene Kriterien bestimmt, insbesondere durch Größe, Lage, Zuschnitt, Erschließung und Grad der Bebaubarkeit. Solange diese Merkmale unverändert bleiben, werden Substanz oder Wesen des Grundstücks nicht berührt.[2] Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Erschließungsmaßnahme zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt hat[3]; eine Ausnahme gilt für Beiträge für eine Zweiterschließungsmaßnahme.­

Die vorstehenden Rechtsgrundsätze gelten auch dann, wenn, wie in den neuen Bundesländern häufig der Fall, für das bereits erschlossene Grundstück noch nie Erschließungsbeiträge gefordert oder geleistet wurden.[4]

 
Wichtig

Grundsätze auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anwendbar

Die Grundsätze zur steuerlichen Behandlung der Beiträge für die Erneuerung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungsanlagen gelten nicht nur im betrieblichen Bereich, sondern sind auch bei den ­Einkünften aus Vermietung und ­Verpachtung nach § 21 EStG anwendbar, da der Begriff der Anschaffungskosten bei den Vermietungseinkünften grundsätzlich keinen anderen Inhalt hat als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.[5] Das gilt in gleicher Weise bei der Ermittlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

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