5.1 Hilfe in der Not

Wer weder Schadensersatz- noch Entschädigungsansprüche geltend machen kann, wird sich spätestens dann an markige Politikersprüche (aus Wahlkampfzeiten) erinnern, wonach kein hochwassergeschädigter Bürger schlechter als vor der großen Flut gestellt sein soll. Sind solche Hilfeversprechen einklagbar? Sicher nicht. Aber es stellt sich in der Tat die Frage, ob der Staat verfassungsrechtlich zu Ausgleichsleistungen verpflichtet ist.

So hat das BVerfG im Hinblick auf das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip entschieden, dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitzutragen hat, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis getroffen haben.[1] Im Einzelfall können hierauf gestützt Ansprüche auf Mindesthilfen bestehen.

[1] BVerfG, Urteil v. 3.12.1969, 1 BvR 624/56, BVerfGE 27 S. 253.

5.2 Hochwasserschadenshilfe

5.2.1 Schnelle Hilfe – späterer Nachweis

Die von der Flut geschädigten Bundesländer haben den von einer "Jahrhundertflut" (insbesondere in den Jahren 2002, 2013, 2016, und 2017) jeweils Betroffenen Soforthilfen zur Verfügung gestellt (Zuwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden und zur Sicherung des Fortbestands von Unternehmen). Hierzu wurden entsprechende Richtlinien erlassen.

Auch wegen der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 wurde eine Wiederaufbauhilfe beschlossen, an der sich der Bund und die betroffenen Bundesländer beteiligen.[1]

Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist grundsätzlich mittels Verwendungsnachweis bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die Zuwendungsempfänger nachzuweisen.[2] Die Nichtvorlage eines Verwendungsnachweises, der die Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers enthält, dass die abgerechneten Kosten ausschließlich für den geförderten Zuwendungszweck eingesetzt worden sind, rechtfertigt den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von im Rahmen der Hochwasserhilfe erhaltenen Fördermitteln.[3]

Denn die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Zuwendungsempfängers, die Zuwendung trotz Zweckverfehlung behalten zu dürfen.[4] Nach den für Bayern erlassenen Richtlinien führt eine Lagerung von privaten Einrichtungsgegenständen in einem vom Hochwasser betroffenen Keller regelmäßig nicht zu einem Anspruch auf Hochwasserhilfe, da die Lagerung im Keller keine Nutzung zu Wohnzwecken darstellt.[5]

[1] Pressemitteilung des BMF v. 30.7.2021.
[2] OVG Bautzen, Beschluss v. 21.8.2015, 1 A 358/14, juris; zum vereinfachten Verwendungsnachweis vgl. VG Dresden, Urteil v. 19.2.2014, 2 K 919/11, juris.
[3] OVG Bautzen, Urteil v. 5.7.2017, 1 A 219/15, juris.
[4] OVG Bautzen, Urteil v. 29.10.2015, 1 A 348/14, juris.
[5] VG Regensburg, Urteil v. 9.8.2018, RN 5 K 17.892, juris.

5.2.2 Rückforderung und Kürzung

Kommen die Begünstigen ihrer Nachweispflicht trotz Mahnung nicht nach, können die Zuwendungsbescheide widerrufen und die ausgereichten Mittel zurückgefordert werden.[1]

Hat der Geschädigte während des Bewilligungsverfahrens das betroffene Grundstück verkauft, ist der Zuwendungsempfänger durch Auslegung des (Subventions-)Bewilligungsbescheids zu ermitteln.[2]

Nach § 48 Abs. 4 VwVfG kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche dessen Rücknahme rechtfertigen, zurückgenommen werden. Maßgeblich für die Auslösung der Rücknahmefrist ist die objektive Entscheidungsreife.[3] Dies gilt auch für den Widerruf eines Zuwendungsbescheids wegen Hochwasserschäden. Sind nicht zusätzliche Ermittlungen veranlasst, so ist die Sache entscheidungsreif, und die Jahresfrist beginnt zu laufen.[4]

Für das Inlaufsetzen der Jahresfrist kommt es darauf an, dass der Kläger selbst Anlass zu der weiteren Aufklärung und Prüfung gegeben hat, ob die Beklagte aufgrund der weiteren Belege in Ausübung ihres Widerrufsermessens von dem bislang erwogenen Teilwiderruf ganz oder teilweise absehen kann.[5]

Strafzinsen

Wird der abgerufene Fördermittelbetrag nicht innerhalb der "Verwendungsfrist" vollständig zur Begleichung der dem Förderzweck dienenden fälliger Zahlungen benutzt, fällt der Zwischenzins nach § 49a Abs. 4 VwVfG an. Diese Zinserhebung dient auch als Druckmittel gegenüber dem Förderberechtigten zur Einhaltung der Förderrichtlinien.[6]

Kürzung

Eine Zuwendung für erlittene Hochwasserschäden ist zu kürzen um erhaltene Versicherungsleistungen und Spenden sowie bei Ermäßigung der entstandenen Ausgaben.[7]

[1] OVG Bautzen, Beschluss v. 24.11.2009, 1 A 30/09, BeckRS 2010, 47130; ferner OVG Bautzen, Urteil v. 25.10.2017, 1 A 66/15, juris.
[2] OVG Magdeburg, Beschluss v. 24.2.2010, 1 L 1/10, BeckRS 2010, 48740.
[3] OVG Magdeburg, Beschluss v. 24.2.2010, 1 L 1/10, BeckRS 2010, 48740.
[4] BVerwG, Urteil v. 23.1.2019, 10 C 5.17, juris.
[5] OVG Magdeburg, Beschluss v. 13.4.2021, 1 O 25/21, juris.
[6] VG Magdeburg, Urteil v. 25.3.2021, 3 A 284/19, juris.
[7] VG Magdeburg, Urteil v. 30.1.2012, 3 A 115/10, BeckRS 2012, 49539.

5.2.3 Strafbarkeit

Im Rahmen der Beantragung...

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