Scheiden Schadensersatzansprüche aus, können Ansprüche wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht kommen. Sie gewähren allerdings lediglich eine Entschädigung, die in der Regel geringer als Schadensersatz ausfällt.

Enteignender Eingriff

Der enteignende Eingriff betrifft rechtmäßige administrative Maßnahmen, die bei dem oder den Betroffenen (ungewollt) unmittelbar zu erheblichen, unzumutbaren Nachteilen geführt haben.

 
Praxis-Beispiel

Vermeidung größerer Schäden

Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes werden Seedeiche erhöht und dadurch die im Vordeichgelände gelegenen Grundstücke in verstärktem Maße Überschwemmungsgefahren ausgesetzt.[1] Schleusen werden geöffnet und Überschwemmungen eines bestimmten Gebietes hingenommen, um noch größere drohende Schäden in anderen Bereichen zu verhindern.

Im Fall von nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Ortsumgehung einer Landesstraße) aufgetretenen, nicht voraussehbaren und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Schäden am Eigentum Dritter (hier: Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus) besteht kein Anspruch der Betroffenen auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. In einem solchen Fall können die Betroffenen Ansprüche aus enteignendem Eingriff vor den Zivilgerichten geltend machen.[2]

Enteignungsgleicher Eingriff

Beim enteignungsgleichen Eingriff geht es darum, dass eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeigeführt hat und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anders nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird.[3]

 
Praxis-Beispiel

Opfer für die Allgemeinheit

Überschwemmungsschäden werden durch wasserbautechnisch unsachgemäße Veränderungen an einem Wasserlauf[4] oder fehlerhafte Dimensionierung des Rohrsystems eines Bachs[5] verursacht.

Mitverschulden

Auch bei einem enteignungsgleichen Eingriff ist ein etwaiges Mitverschulden zu berücksichtigen. So begründet ein Grundstück von schadensgeneigter Beschaffenheit für den Eigentümer eine schwächere Rechtsposition, als wenn dem Grundstück diese Schadensneigung fehlt. Dies kann anspruchsmindernd und im Einzelfall sogar anspruchsausschließend zu berücksichtigen sein, soweit die enteignungsrechtliche Opfergrenze nicht überschritten wird.[6]

DDR-Recht

Im Bereich der neuen Bundesländer kann auch ein Anspruch nach DDR-Recht aus § 1 Staatshaftungsgesetz in Betracht kommen. Er hat im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff und erfordert daher ebenfalls die Rechtswidrigkeit des Eingriffs.[7]

[1] BGH, Urteil v. 5.3.1981, III ZR 9/80, BGHZ 80 S. 111.
[3] BGH, Urteil v. 20.2.1992, III ZR 188/90, NJW 1992 S. 3229, 3232.
[4] BGH, Urteil v. 26.2.1976, III ZR 183/73, WM 1976 S. 568; ferner BGH, Beschluss v. 25.2.1988, III ZR 258/86, VersR 1988 S. 801 (Leitsatz).
[5] BGH, Urteil v. 20.3.1980, III ZR 143/78, VersR 1980 S. 719; weitere Beispiele bei BGH, Urteil v. 14.5.1987, III ZR 159/86, WM 1987 S. 1316 S. 1317.

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