Die zuständigen Behörden sind bereits im Vorfeld verpflichtet, Anhaltspunkten für das Bestehen einer Überschwemmungsgefahr nachzugehen und die Bevölkerung rechtzeitig zu warnen und notfalls zu evakuieren sowie sonstige Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Die "Drittbezogenheit" wird hier vom BGH ohne Weiteres angenommen: Die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden und die Mitwirkung öffentlicher und privater Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz dienen auch dem Interesse der von den Auswirkungen einer Katastrophe möglicherweise Betroffenen.[1] Allerdings wird die Amtspflichtverletzung häufig in einem Unterlassen bestehen (z. B. Pegelstände nicht abgefragt, Sirenenalarm nicht ausgelöst). Dann kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Eine bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht.[2]

[1] BGH, Urteil v. 27.1.1994, III ZR 109/92, MDR 1994 S. 776.
[2] BGH, Urteil v. 27.1.1994, III ZR 109/92, MDR 1994 S. 776.

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