3.1 Amtshaftung

Um Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB gegen einen Beamten bzw. die dahinterstehende Behörde geltend machen zu können, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein.

3.1.1 Schutzzweck der Amtspflichten

Zunächst muss es sich um eine Amtspflicht handeln, die (auch) gegenüber dem konkret Geschädigten besteht. Zwischen ihm und der verletzten Amtspflicht muss eine besondere Beziehung bestehen (sog. Drittgerichtetheit von Amtspflichten).[1] Daran scheitert es, wenn die betreffende Amtspflicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen ist. Dies gilt beispielsweise für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten durch die Länder auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG, da es sich hier lediglich um ein Vorsorgegebot handelt.[2]

Desgleichen sind Rückstauschäden durch fehlerhafte Kanalbauarbeiten nicht vom Schutzzweck der Amtspflicht einer Gemeinde erfasst, denn im Grundsatz ist der Grundstückseigentümer selbst verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene zu sichern.[3]

Gewässeraufsicht

Anders sieht es bei Aufgaben der Gewässeraufsicht aus.

 
Praxis-Beispiel

Drittschutz bei Hochwasserschutz

Das Betriebsgelände einer baden-württembergischen Grundstückseigentümerin und ihrer Gewerbemieterin war mehrfach von einem nahen über die Ufer getretenen Bach überschwemmt worden. Sie verklagten das Land auf Schadensersatz, weil die untere Wasserbehörde bei dem Bau einer nahe gelegenen Brücke einen zu engen Durchlass für den Bach gewählt und damit die Überschwemmung schuldhaft verursacht habe.

Hierzu entschied der BGH[4]: Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann drittschützend, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört.

3.1.2 Baurechtliche Versäumnisse

Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes sind bereits nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Sie haben als öffentliche Belange nur für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich eine Bedeutung und sind nicht Gegenstand der Prüfung nach § 34 BauGB und des darin enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben muss der Nachbar zudem regelmäßig hinnehmen.[1]

Bauplanungsrecht

Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Bauleitplanung und des Bauordnungsrechts. Für das Bauplanungsrecht ergibt sich dies aus zahlreichen Geboten des BauGB.[2] Allerdings hat der BGH in einem Fall, in dem ein Hausbesitzer durch das aus den oberhalb liegenden Weinbergen strömende Niederschlagswasser Schaden erlitten hatte, entschieden, dass der Geschädigte im Hinblick auf die im Rahmen der Bauleitplanung bei Erstellung des Bebauungsplans verletzten Amtspflichten nicht geschützter Dritter i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB gewesen sei.[3]

Verkehrssicherungspflicht: Hochwasserschutz

Andererseits ist eine Gemeinde unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung verpflichtet, die Wohngrundstücke eines Baugebiets im Rahmen des Zumutbaren vor Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können. Führen Fehler bei der Planung, Herstellung und dem Betrieb einer Anlage zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern zu einem Überschwemmungsschaden am Wohnhaus in einem Baugebiet, weil nach einem Niederschlagsereignis mit einer Jährlichkeit von 2-3 Jahren wild von einer Ackerfläche abfließendes Regenwasser nach Vermischung mit Oberflächenwasser auf einer Straße eine Überschwemmung des Hausgrundstücks verursacht, haftet die Gemeinde dem Grundstückseigentümer nach Amtshaftungsgrundsätzen auf Schadensersatz.[4]

Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen dürfen nicht die ernst zu nehmende Gefahr heraufbeschwören, den natürlichen Wasserabfluss zu behindern.[5] So kann im Einzelfall der Baulastträger verurteilt werden, eine bestimmte Straße entsprechend den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu entwässern.[6]

Allerdings besteht unabhängig von den Bestimmungen eines Bebauungsplans regelmäßig keine individuell einklagbare öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zur Abwehr von aus dem Außenbereich stammendem Wasserfluss, wenn ein Grundstück dem aufgrund seiner Lage schon in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen ist.[7]

Bauordnungsrecht

In den Landesbauordnungen ist in aller Regel vorgeschrieben, dass bauliche Anlagen so anzuordnen sind, dass durch Wasser Gefahren oder unzumutbare Beeinträchtigungen nicht entstehen können.[8] Bei Verstößen gegen entsprechende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist wieder die oben erwähnte "Drittgerichtetheit" der etwa verletzten Amtspflichten zu prüfen. Diese ist beispielsweise bejaht worden hinsichtlich der Pflichten der Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung nicht ohne Beachtung der Belange des Hochw...

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