Nachbarrecht

Die Verantwortlichkeiten der Eigentümer von Nachbargrundstücken bezogen auf das wild abfließende Wasser sind in § 37 Abs. 1 WHG geregelt. So darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Ebenso darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. Gemeint sind damit etwa Erdaufschüttungen, Erdwälle, Dämme oder Mauern, die den Abfluss des natürlichen wild abfließenden Wassers verändern.[1]

Doch im Einzelfall sind die Verhältnisse manchmal kompliziert. So ist nicht der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks verpflichtet, durch Erhaltung und Reinigung eines Wasserabflusses für einen ausreichenden Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke zu sorgen. Vielmehr haben grundsätzlich deren Eigentümer sich um den Schutz ihrer Grundstücke zu kümmern. Insoweit können sie dazu berechtigt sein, auf dem höher gelegenen Grundstück die dafür erforderlichen Maßnahmen (etwa durch Anlegen eines Rohres) zum Schutz ihrer bebauten Grundstücke vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu ergreifen.[2]

Staatliche Einrichtungen

Vor allem aber interessiert es viele Grundbesitzer, ob und inwieweit gegenüber dem "Staat" im weitesten Sinne Ersatzansprüche bestehen. Dabei scheiden Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ein einzelnes Bundesland wegen Untätigbleibens des Gesetzgebers unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung oder des enteignungsgleichen Eingriffs regelmäßig aus[3]; auf eine nähere Begründung kann hier verzichtet werden.[4] Die Situation ist insoweit ähnlich wie bei der Haftung der öffentlichen Hand für die in jüngerer Zeit aufgetretenen Waldschäden.[5]

  • Amtshaftung

    In Betracht kommen jedoch Ansprüche wegen Verletzung behördlicher Pflichten, die im Interesse des Hochwasserschutzes allgemein oder zugunsten bestimmter Bürger bestehen. Hierbei geht es zunächst um Schadensersatzansprüche in Form des Amtshaftungsanspruchs oder wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (dazu Kap. 3).

  • Entschädigungsanspruch

    Darüber hinaus können Entschädigungsansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff bestehen (dazu Kap. 4).

  • Ausgleichsanspruch

    Schließlich ist an Ausgleichsansprüche zu denken, die sich aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen ergeben (dazu Kap. 5).

Die Steuererleichterungen bei Hochwasserschäden sind an anderer Stelle beschrieben (siehe hierzu Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden.

[1] Eingehend dazu Wasserzufluss von Nachbargrundstücken; ferner Queitsch, UPR 2018, S. 503; Queitsch, Städte- und Gemeinderat 2021, 18.
[2] BGH, Beschluss v. 17.10.2013, V ZR 15/13, NZM 2014 S. 366.
[3] Vgl. dazu BGH, Urteil v. 12.3.1987, III ZR 216/85, NJW 1987 S. 1875; BGH, Urteil v. 7.7.1988, III ZR 198/87, NJW 1989 S. 101.
[4] Vgl. ausführlich Ewer, NJW 2002, S. 3497.

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