§ 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur

(1)[1] Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,

1.

die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q durchzuführen,

2.

sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden,

3.

zu überwachen, dass

a)

die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen,

b)

die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 und § 57 vergüteten oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 59 vermarkten, die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen, die Netzbetreiber die EEG-Umlage ordnungsgemäß erheben und weiterleiten und dass nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleistet werden und hierbei die Saldierung nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden ist,

c)

die Daten nach den §§ 70 bis 76 übermittelt und nach § 77 veröffentlicht werden,

d)

die Kennzeichnung des Stroms nach Maßgabe des § 78 erfolgt.

Bis 28.07.2022:

(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,

1.

die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39n durchzuführen,

2.

sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden,

3.

zu überwachen, dass

a)[2]

a)

die Netzbetreiber nur Anlagen nach § 14 regeln, zur deren Regelung sie berechtigt sind,

a[3] [Bis 30.09.2021: b] )

die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 und § 57 vergüteten oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen [4]Strom nach § 59 vermarkten, die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen, die Netzbetreiber die EEG-Umlage ordnungsgemäß erheben und weiterleiten und dass nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleistet werden und hierbei die Saldierung nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden ist,

b[5] [Bis 30.09.2021: c] )

die Daten nach den §§ 70 bis 76 übermittelt und nach § 77 veröffentlicht werden,

c[6] [Bis 30.09.2021: d] )

die Kennzeichnung des Stroms nach Maßgabe des § 78 erfolgt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.

zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 bis 2, insbesondere zu den Datenformaten,

1a.

zu § 9 Absatz 8, insbesondere zur Verlängerung der Umsetzungsfrist in § 9 Absatz 8, wenn nicht innerhalb der Frist nach § 9 Absatz 8 Satz 3 technische Einrichtungen nach § 9 Absatz 8 in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten werden,

2.[7]

2.

im Anwendungsbereich des § 14 dazu,

a)

in welcher Reihenfolge die verschiedenen von einer Maßnahme nach § 14 betroffenen Anlagen und KWK-Anlagen geregelt werden,

b)

nach welchen Kriterien der Netzbetreiber über diese Reihenfolge entscheiden muss,

c)

welche Stromerzeugungsanlagen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei Anwendung des Einspeisemanagements am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten,

d)

in welchen Verfahren, Fristen und welcher Form die Unterrichtungen der Betroffenen durch die Netzbetreiber nach § 14 Absatz 2 und 3 vorzunehmen sind,

3.

zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,

4.

abweichend von § 30 zu Anforderungen an die Gebote und die Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten, sowie abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein beschlossener Bebauungsplan anerkannt wird,

5.

[8]zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 und zu den insoweit nach § 61l Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen insbesondere

a)

zu dem Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 Satz 1,

b)

zu dem Nachweis der Netzeinspeisung nach § 61l Absatz 1 Satz 2,

c)

zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen,

d)

zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Abrechnung nach § 61l Absatz 1a Satz 5 und 6,

Bis 26.07.2021:

5.

zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 und 1a und zu den insoweit nach § 61l Absatz 1b zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere

a)

zu den technischen Anforderungen an Stromspeicher, die unter die Privilegierung des § 61l Absatz 1 fallen,

b)

zu dem Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 Satz 1,

c)

zu dem Nachweis der Netzeinspeisung nach § 61l Absatz 1 Satz 2,

d)

zu von § 61l Absatz ...

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