§ 69b Herstellung von Grünem Wasserstoff

(1) 1Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich auf null für Strom, der [Bis 26.07.2021: von einem Unternehmen] [1] zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die, sofern in dieser Einrichtung Strom aus dem Netz verbraucht werden kann, über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. 2Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem Unternehmen oder einem selbstständigen Unternehmensteil verbraucht wird und die EEG-Umlage für dieses Unternehmen oder diesen selbstständigen Unternehmensteil nach § 64a begrenzt ist.[2] [Bis 26.07.2021: Satz 1 ist nicht in Kalenderjahren anzuwenden, in denen bei dem Unternehmen die EEG-Umlage nach § 64a begrenzt ist.]

(2) Absatz 1 ist

1.

erst anwendbar, wenn eine Verordnung nach § 93 die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff bestimmt hat, und

2.

nur auf Einrichtungen zur Herstellung von Wasserstoff anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden bis 26.07.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.

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