§ 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie
Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 beträgt für Solaranlagen
1. |
bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 3,79 Cent pro Kilowattstunde, |
2. |
bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 3,52 Cent pro Kilowattstunde und |
3. |
bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 2,37 Cent pro Kilowattstunde. |
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