§ 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

1Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist. 2Bei Ausschreibungen im Jahr 2021 ist § 39 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden und § 39 Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht die Genehmigung, sondern die geplante Anlage als Projekt dem Register gemeldet worden sein muss.[1]

[1] Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht. Anzuwenden ab 27.07.2021.

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