[1]

§ 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung

1Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, dürfen in dem gesamten Zeitraum, in dem sie Zahlungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen. 2Ausgenommen ist der Strom, der verbraucht wird

 

1.

durch die Anlage oder andere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,

 

2.

in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderer Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,

 

3.

zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste,

 

4.

in den Stunden, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, oder

 

5.

in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung nach § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes[2] [Bis 30.09.2021: § 14 Absatz 1] reduziert wird.

[1] § 27a aufgehoben durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus. Anzuwenden ab 01.10.2021.

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