(1) Anlagenbetreiber dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgenden Veräußerungsformen wechseln:

 

1.

der geförderten Direktvermarktung,

 

2.

einer sonstigen Direktvermarktung,

 

3.

der Einspeisevergütung nach § 37 und

 

4.

der Einspeisevergütung nach § 38.

 

(2) 1Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 aufteilen. 2In diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. 3Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.[1]

 

(3) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber jederzeit

 

1.

ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder

 

2.

den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2016. Anzuwenden ab 30.07.2016.

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