BMF, 22.12.1989, IV B 2 - S 2241 a - 43/89

Der BFH hat in seinem Urteil vom 1.6.1989 (IV R 19/88) entschieden, daß Verlustanteile, die ein positives Kapitalkonto des Kommanditisten aufzehren, auch dann im Rahmen des § 15 a EStG ausgleichs- und abzugsfähig sind, wenn die Einlage des Kommanditisten aus Kreditmitteln finanziert worden ist.

Zu der Frage, welche Folgerungen aus diesem Urteil für die Anwendung des § 15 a EStG zu ziehen sind, hat das Bundesfinanzministerium unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Der BFH folgt in seinem Urteil vom 1.6.1989 nicht der Verwaltungsauffassung, wonach in Fällen der Fremdfinanzierung eine Kommanditeinlage die Darlehensverbindlichkeit zum Sonderbetriebsvermögen gehört und den Umfang des nach § 15 a Abs. 1 EStG zulässigen Verlustausgleichs und -abzugs mindert (Abschn. 138 d Abs. 2 Satz 4 EStR). Die gleiche Rechtsfrage ist Gegenstand eines weiteren beim VIII. Senat des BFH anhängigen Revisionsverfahrens. Im Hinblick auf dieses Revisionsverfahren sind die in dem BFH-Urteil vom 1.6.1989 enthaltenen Rechtsgrundsätze zunächst nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1989, 484

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