Leitsatz

1. Wird eine Immobilie nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert, sind die Sonderabschreibungen und AfA-Beträge, die in der Zeit bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 zum 31.3.1999 in Anspruch genommen worden sind, dem nicht steuerbaren Zeitraum zuzuordnen.

2. Die in Ziff. II.1. des BMF-Schreibens vom 20.12.2010 (BStBl I 2011, 14) vorgesehene Vereinfachungsregel, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31.3.1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln ist, entspricht insoweit nicht der Rechtsprechung des BVerfG, als ­dadurch Wertsteigerungen, die im Fall einer Veräußerung vor dem 1.4.1999 nicht steuerverhaftet waren, nachträglich in die Besteuerung einbezogen werden (BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76).

 

Normenkette

§ 23 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 4, § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb 1996 ein im selben Jahr mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück und vermietete es. 1997 nahm sie auf die Anschaffungskosten eine Sonderabschreibung vor. 2003 veräußerte sie das Grundstück. Das FA berücksichtigte nach Maßgabe des im 2. Leitsatz bezeichneten BMF-Schreibens bei linearer Aufteilung der in Anspruch genommenen AfA einen Veräußerungsgewinn von 45.510 EUR. Die Kläger begehrten, den Veräußerungsgewinn mit 4.109 EUR anzusetzen. Das FG hat der Klage stattgeben (Sächsisches FG, Urteil vom 31.7.2013, 2 K 1885/11, Haufe-Index 5586559, EFG 2014, 354).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des FA zurückgewiesen.

 

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des BVerfG war die Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Grundstücken von 2 auf 10 Jahre insoweit verfassungswidrig und nichtig, als danach Wertsteigerungen nachträglich der Besteuerung unterworfen wurden, die bei einer Veräußerung des Grundstücks vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes steuerfrei geblieben wären. Infolgedessen ist in Fällen, in denen die alte 2-jährige Veräußerungsfrist bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits abgelaufen war, eine Aufteilung vorzunehmen zwischen den steuerfreien und den steuerbaren Wertsteigerungen. Das Besprechungsurteil klärt Einzelheiten in diesem Zusammenhang und widerspricht dem Anwendungserlass des BMF.

1.Die Entscheidung des BVerfG hat zur Folge, dass der Verkehrswert des Grundstücks auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung (31.3.1999) bestimmt werden muss. Dies bereitet allein schon wegen des Zeitablaufs Schwierigkeiten. Das BVerfG hat deshalb die Schätzung erlaubt. Im Streitfall hat das FG den Verkehrswert in Höhe des rechnerisch ermittelten Buchwerts angenommen (Anschaffungskosten abzüglich regulärer AfA). Der BFH hat diese Schätzung mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles (kleines Grundstück, neues Haus, relativ kurze Dauer zwischen Errichtung des Gebäudes und Bewertungsstichtag) nicht beanstandet. Auf die Frage, wie unter anderen tatsächlichen Voraussetzungen der Verkehrswert zu ermitteln ist, geht das Urteil nicht ein.

2. Im Kern ging der Streit darum, ob die im Jahr 1997 in Anspruch genommene Sonderabschreibung nach dem FördG in voller Höhe dem nicht steuerbaren Zeitraum zugerechnet oder (so die Finanzverwaltung) linear aufgeteilt werden muss. Der BFH hat insoweit den Klägern recht gegeben. Die Sonderabschreibung hätte bei einer Veräußerung des Grundstücks vor dem 31.3.1999 zwar den Veräußerungsgewinn erhöht, dieser wäre aber bei einem Verkauf nach Ablauf der 2-Jahres-Frist steuerfrei geblieben. Diese gefestigte Position darf der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht rückwirkend entziehen. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung ist verfassungswidrig.

3. Der Senat konnte offenlassen, ob die Veräußerungskosten einheitlich dem steuerbaren Wertzuwachs zugerechnet werden können oder ob auch insoweit eine Aufteilung vorgenommen werden muss. Die Finanzverwaltung hat ihre ursprüngliche Auffassung korrigiert und teilt nun auf. Im Streitfall ergab sich bei einer Aufteilung aber keine steuerliche Auswirkung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.5.2014 – IX R 39/13

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