Der ermittelte Gewerbeertrag – ggf. nach Abzug eines Gewerbeverlusts aus Vorjahren – ist auf volle 100 EUR nach unten abzurunden.

Für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften ist ein Freibetrag von 24.500 EUR zu berücksichtigen. Bei den übrigen Gewerbebetrieben, insbesondere bei Kapitalgesellschaften, kommt der Freibetrag nicht zur Anwendung.

Die Steuermesszahl beträgt 3,5 % für alle Gewerbebetriebe.

Nach Abzug des Freibetrags bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften wird als Ergebnis der Steuermessbetrag auf den Gewerbeertrag ermittelt.

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