Wie bereits dargestellt, ergeben sich sowohl bei der Ermittlung der Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag als auch bei den Hinzurechnungen und Kürzungen Auswirkungen, bei denen je nach Sachverhalt unterschiedliche Ergebnisse die Folge sind. In der folgenden Übersicht wird für die jeweils betroffene Rechtsform aufgezeigt, in welchen Fällen bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags Hinzurechnungen bzw. Kürzungen vorzunehmen sind.

 
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen
Sachverhalt Einzelunternehmen Mitunternehmerschaft Körperschaft (keine Organschaft)
  Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 7 GewStG um Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG gemindert bzw. um Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG erhöht

Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 7 Satz 1 GewStG anzuwenden sind:

Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 7 GewStG um Beträge nach § 8b KStG gemindert bzw. um Beträge § 8b Abs. 3 oder 5 KStG erhöht
Dividenden      
inländische Schachteldividende i. S. v. § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländischer Gewinnanteil i. S. v. § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG 60 % der Dividende nach Abzug von 60 % der Aufwendungen sind nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG zu kürzen Kürzung entsprechend der Rechtsform des Beteiligten

keine Kürzung, da nicht mehr im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten

Nichtabziehbare Betriebsausgabe nach § 8b Abs. 5 KStG unterliegen nicht der Kürzung, da keine Dividende i. S. v. § 9 Nr. 2a GewStG

inländische Nichtschachteldividende; ausländischer Gewinnanteil, der nicht unter § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG fällt

- Streubesitz -
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG i. H. v. 40 % der Dividende abzgl. 40 % der Aufwendungen i. S. v. § 3c Abs. 2 EStG Hinzurechnung entsprechend der Rechtsform des Beteiligten Bei inländischer Nichtschachteldividende: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG i. H. v. 100 % der Dividende abzgl. Betrag nach § 8b Abs. 5 KStG (5 %)
Veräußerungsgewinne §§ 9 Nr. 2a, 8 Nr. 5 GewStG finden keine Anwendung
Erforderliche Kürzungen (§ 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG) erfolgten bereits bei der Ermittlung nach § 7 GewStG
Gewinnminderungen (z. B. Teilwertabschreibungen, Veräußerungsverluste) §§ 9 Nr. 2a, 8 Nr. 5 GewStG finden keine Anwendung
Erforderliche Kürzungen (§ 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG) erfolgten bereits bei der Ermittlung nach § 7 GewStG

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