Die Kürzungsvorschrift zu den Spenden führt zu einer Abzugsmöglichkeit der Spenden, die im Wesentlichen dem Umfang des Sonderausgabenabzugs bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften bzw. der Einkommensminderung bei Körperschaften entspricht. Dadurch greift auch im Gewerbesteuerrecht die eingefügte Regelung zur Veranlasserhaftung[1] sowie die Erweiterung des Spendenabzugs für Zuwendungen an begünstigte Rechtsträger in Mitgliedstaaten der EU und des EWR.

 
Achtung

Spendenzahlung

Voraussetzung für die Berücksichtigung der Spenden beim Gewerbeertrag ist, dass sie aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet werden. Damit sind insbesondere Zahlungen von privaten Bankkonten bei Einzelunternehmern vom Abzug ausgeschlossen.

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