Die Regelung soll dem Grunde nach die Doppelbesteuerung bei der Gewerbesteuer sowohl auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als auch auf der Ebene des Gesellschafters vermeiden.

Hauptanwendungsfall sind Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung

  • im Betriebsvermögen gehalten wird (nur dann ist der Beteiligungsertrag im Gewinn enthalten) und
  • am Stamm- oder Grundkapital mindestens 15 % beträgt.

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