Anstelle der Kürzung i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts kann auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags erfolgen, der auf die Nutzung von Grundbesitz entfällt. Die Regelung kann von allen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform beantragt werden.

Bei Personengesellschaften wird in Bezug auf Sondervergütungen des Mitunternehmers die Kürzungsvorschrift dahingehend eingeschränkt, dass nur die Sondervergütungen in die erweiterte Kürzung einzubeziehen sind, die auf die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen, d. h. die die Kerntätigkeit der Gesellschaft umfassen. Soweit der Mitunternehmer der Gesellschaft Darlehen überlässt oder andere Leistungen wie z. B. Beratungsleistungen erbringt, wird die erweiterte Kürzung ausgeschlossen.[1]

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundbesitzverwaltung und -nutzung wird dann nicht gewährt, wenn der Grundbesitz ganz oder z. T. dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient oder soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus Grundbesitz enthält, der innerhalb der vorgehenden 3 Jahre zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen eingebracht worden ist. Im letzteren Fall unterliegen somit stille Reserven, die bis zur Einbringung entstanden sind, der Gewerbesteuer.[2]

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