Die Frage, ob der Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist grundsätzlich nach dem Stand zu Beginn des Kalenderjahrs zu beurteilen. Beginnt die Steuerpflicht eines Gewerbebetriebs im Laufe eines Kalenderjahrs, kommt für den in diesem Kalenderjahr endenden Erhebungszeitraum noch keine Kürzung in Betracht.

Das Gleiche gilt, wenn das Grundstück erst im Laufe des Jahrs erworben wurde.

 
Praxis-Beispiel

Grundstückserwerb

Handwerker A erwirbt das Betriebsgelände, auf dem er seinen Betrieb ausübt, im Laufe des Jahrs 01. Zuvor hatte er das Betriebsgelände angemietet. Obwohl eine betriebliche Nutzung auch im Jahr 01 durchgehend gegeben ist, kommt die Kürzung beim Gewerbeertrag erst 02 in Betracht.

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