Durch die Erfassung der Dividenden im Teileinkünfteverfahren sowie der Regelung des § 8b KStG ist die vollständige Erfassung von Dividenden und gleichgestellter Bezüge beim Gewerbeertrag nicht mehr gewährleistet. Der Gesetzgeber hat daher eine ergänzende Hinzurechnungsregelung aufgenommen.

Die Hinzurechnungsvorschrift umfasst die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes.

 
Wichtig

Keine Hinzurechnung

Die Hinzurechnung ist nicht vorzunehmen, wenn die Dividenden und gleichgestellte Bezüge der Kürzung gem. § 9 Nr. 2a oder 7 Abs. 4 GewStG unterliegen.

Durch § 8b KStG werden bei Kapitalgesellschaften, die Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft halten und von dieser steuerfreie Gewinnausschüttungen beziehen, die nichtabziehbaren Betriebsausgaben i. H. v. 5 % der Gewinnausschüttung bei der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags abgezogen.[1] Bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften, die in ihrem Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten, bleibt der Abzug unverändert für Aufwendungen, die mit dem steuerpflichtigen Teil der Gewinnausschüttung zusammenhängen.[2]

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