Die Hinzurechnung umfasst auch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.[1] Die Hinzurechnung wird hier pauschal mit 1/4 (25 %) vorgenommen, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Laufzeit der Vereinbarung.

Eine Ausnahme gilt für die Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. In der Praxis treten solche Fälle z. B. bei Sprachwerken oder Computerprogrammen auf, bei denen die Rechte nicht mit veräußert werden können.[2] Ebenfalls ausgenommen werden nach dem Gesetzeswortlaut die Honorare an Künstler und Publizisten, die diesen z. B. unmittelbar von Galerien oder Verlagen als Auftraggeber für die Nutzung ihrer Werke zufließen.[3] Dies wird damit begründet, dass die Stellung der Künstler und Publizisten im unmittelbaren Verhältnis zu ihren Auftraggebern sozialversicherungsrechtlich mit dem Verhältnis zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer vergleichbar ist.

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