Auch im Bereich der Gewerbesteuer müssen ab EZ 2011 die Steuererklärungen nicht mehr auf den amtlich vorgeschriebenen Erklärungsvordrucken, sondern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 AO bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.[1]

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