Leitsatz

1. Bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts‐ und Forschungseinrichtung i.S. von § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert, ist die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.

2. Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst ebenso wie bei § 14 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie etwa die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögen (Fortführung des BFH-Urteils vom 20. März 2014, V R 4/13, BFHE 245, 397).

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, § 64 Abs. 1, § 68 Nr. 9 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH und Rechtsnachfolgerin der auf sie verschmolzenen gemeinnützigen G‐GmbH. Die G‐GmbH war im Bereich der Auftragsforschung tätig. In den Streitjahren 2002 bis 2005 war die G‐GmbH Alleingesellschafterin der H‐GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der Au‐GmbH und der An‐GmbH war.

Die G‐GmbH vereinnahmte insbesondere Beteiligungserträge und Mieteinnahmen. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das FA davon aus, dass die Leistungen der G‐GmbH im Bereich der Auftragsforschung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, sondern dem Regelsteuersatz unterlägen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit Zwischenurteil entschied das FG (Sächsisches FG, Urteil vom 29.4.2014, 3 K 492/13, Haufe-Index 7367177), dass zu der im Rahmen des § 68 Nr. 9 AO unschädlichen Vermögensverwaltung nicht auch die Einnahmen Beteiligungserträge und Mieteinnahmen zählten und dass die schädlichen Einnahmen nur auf der Grundlage der Nettozuflüsse ohne Umsatzsteuer zu ermitteln seien. Hiergegen legten die Klägerin wie auch das FA Revision ein.

 

Entscheidung

Der BFH sah die Revision der Klägerin unter Klagestattgabe insoweit als teilweise begründet an, als das FG Beteiligungserträge vom Begriff der Vermögensverwaltung in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. § 68 Nr. 9 AO ausgenommen habe. Demgegenüber habe das FG zu Recht entschieden, dass Mieteinnahmen nicht zur Vermögensverwaltung gehören. Die Revision des FA war unbegründet, da sich ein Träger einer Wissenschafts- und Forschungseinrichtung nicht aus der Umsatzsteuer finanzieren könne.

 

Hinweis

1.§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ordnet eine Steuersatzermäßigung für die nach §§ 51ff. AOsteuerbegünstigten Körperschaften an. Bei Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kommt es auf die Zweckbetriebseigenschaft an.

Diese kann sich aus § 68 Nr. 9 AO ergeben. Danach gehören zu den Zweckbetrieben auch Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert.

2. Den Begriff der Verwaltungsverwaltung definiert der BFH auch hier i.S. nichtunternehmerischer (nichtwirtschaftlicher) Tätigkeiten des Umsatzsteuerrechts. Zur Vermögensverwaltung gehört danach z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch die Vermietung als entgeltliche Leistung. Speziell mit Blick auf die Umsatzsteuer sieht es der BFH als sachwidrig an, die Entscheidung über den anzuwendenden Steuersatz bei einer indirekten Steuer, die den Verbrauch beim Leistungsempfänger der gemeinnützigen Körperschaft erfassen soll, danach zu treffen, ob es sich bei Einnahmen aus dem Halten von Beteiligungen ertragsteuerrechtlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt.

Offen ist, ob der BFH diese Beurteilung auch der Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zugrunde legen wird.

3. Für die Zweckbetriebseigenschaft darf sich die Forschungseinrichtung nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren. Maßgeblich ist, ob die Einnahmen aus Auftragsforschung oder Ressortforschung mehr als 50 % der gesamten Einnahmen betragen. Liegen steuerpflichtige Leistungen vor, sind in die Vergleichsrechnung nur Entgelte ohne Umsatzsteuer einzubeziehen. Denn eine Trägereinrichtung kann sich aus einer von ihr für steuerpflichtige Leistungen vereinnahmten Umsatzsteuer nicht "finanzieren", da sie diese Umsatzsteuer im Rahmen der indirekten Besteuerung ihrer Leistungsempfänger nur als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" vereinnahmt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.5.2017 – V R 43/14, V R 7/15

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