Aus steuerlichen Gründen dürfte es sich i. d. R. empfehlen, die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses auf einen möglichst frühen Zeitpunkt zu vereinbaren und den Ausgleich in einem Einmalbetrag vorzusehen. Das ermöglicht es, dass die Abfindung arbeitsrechtlich nicht als bereits erdienter, vollsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist, sondern einer privilegierten Besteuerung als Entschädigung offensteht. Erzielt ein Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung und dem Zeitpunkt der einvernehmlich oder gerichtlich festgelegten zivilrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einkünfte aus anderweitiger Tätigkeit, ist zu beachten, dass diese Einkünfte nach § 615 Satz 2 BGB den Anspruch auf den laufenden Arbeitslohn mindern und damit den steuerbegünstigten Abfindungs- und Entschädigungsanteil erhöhen.[1] Die Gestaltung als Einmalbetrag gewährleistet, dass die Besteuerung als Entschädigung nicht mangels Zusammenballung abgelehnt werden kann.

Die vertragliche Aufteilung eines Abfindungsbetrags in eine steuerfreie Abfindung mit Zufluss in einem Kalenderjahr und eine Entschädigung[2] in einem anderen Jahr wurden stets als zulässig angesehen. Allerdings ist die Verlagerung in das Folgejahr wenig empfehlenswert, wenn im Folgejahr mit geringeren Einkünften zu rechnen ist. Denn dann wird eine ermäßigte Besteuerung der Entschädigung häufig daran scheitern, dass es an der geforderten Zusammenballung fehlen wird.[3]

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer im Übrigen in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Ungeachtet der steuerlich motivierten Hinausschiebung der Fälligkeit hat der BFH die Verlagerung des Zuflusszeitpunkts mitgetragen.[4] Entsprechendes gilt für die Umwandlung einer Abfindung in eine Versorgungszusage.[5] Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten – etwa eine Versicherung oder eine Versorgungseinrichtung – erhält. Hier wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragsleistung lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn in Form des Rechtsanspruchs gegen den Dritten zu.

Die Vergünstigungen für Abfindungen können auch im Rahmen von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen werden. Die betriebliche Veranlassung der Beiträge ist nicht schon dadurch belegt, dass Aktivbezüge und Zukunftssicherungsleistungen insgesamt ein angemessenes Leistungsentgelt darstellen.[6] Insbesondere muss die Höhe der Abfindung einem Fremdvergleich standhalten.

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