Durch eine Ergänzung des § 3 Nr. 28 EStG hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung für Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz ausgedehnt. Ebenso begünstigt sind vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Rentenversicherungsbeiträge i. S. d. § 187a SGB VI, durch die Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gemildert oder vermieden werden können. Die Beiträge sind, soweit sie nicht nach § 3 Nr. 28 EStG steuerbefreit sind, zusammen mit den übrigen Abfindungszahlungen steuerpflichtig. Auch wenn diese in verschiedenen Veranlagungszeiträumen zufließen, kann eine darüber hinaus als Einmalbetrag zugeflossene Entlassungsentschädigung aus Billigkeitsgründen ermäßigt besteuert werden.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10002, BStBl 2013 I S. 1326.

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