Fließt eine Entlassungsentschädigung in Teilbeträgen in mehreren Kalenderjahren zu, obwohl die Vereinbarungen eindeutig auf einen Einmalzufluss gerichtet waren, wird im Billigkeitsweg die Tarifermäßigung des § 34 EStG gewährt. Fälle planwidrigen Zuflusses sind

  • versehentlich – z. B. aufgrund eines Rechenfehlers – zu niedrige Auszahlung der Entschädigung;
  • Nachzahlung nach einem Rechtsstreit, wenn sich z. B. Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Höhe der Entschädigung nicht einigen konnten, eine Teilzahlung im Jahr des Ausscheidens erfolgte und erst Jahre später aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung eine weitere Zahlung geleistet wird.[1]

Verteilt sich die Entschädigungszahlung auf 2 Veranlagungszeiträume, lässt auch die Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur in Ausnahmefällen zu.[2] Eine solche Ausnahme liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Entschädigung in einer Summe festgesetzt war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf 2 Jahre verteilt wurde.[3] Ein weiterer Ausnahmetatbestand[4] soll gegeben sein, wenn der Entschädigungsempfänger – bar aller Existenzmittel – dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen ist.[5] Der BFH hält in besonders gelagerten Ausnahmefällen über die von der Finanzverwaltung entschiedenen Sachverhalte hinaus Billigkeitsmaßnahmen i. S. d. §§ 163, 227 AO (wie z. B. für Fälle finanzieller Existenznot) für zulässig.[6]

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