Zusätzliche Leistungen des früheren Arbeitgebers (Fortführung einer Mietzinsermäßigung für die frühere Dienstwohnung, Weitergewährung der Belegschaftsrabatte) können – falls sie 50 % der Hauptentschädigung übersteigen[1] – die Zusammenballung gefährden, wenn die steuerpflichtige Gesamtentschädigung nicht in einem Kalenderjahr zufließt. Um den Verlust der Tarifermäßigung für die Barabfindung zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Betrag der Barabfindung zu erhöhen und ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers zu verzichten.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn solche zusätzlichen Leistungen nicht nur bei vorzeitiger Entlassung, sondern auch bei altersbedingtem Ausscheiden erbracht werden, deshalb als Einkünfte aus ehemaliger Tätigkeit zu behandeln sind[2] und somit keine außerordentlichen Einkünfte[3] darstellen. In diesem Bereich bieten sich dem Steuerpflichtigen durch Einräumung der Vorteile auf Lebenszeit günstige Gestaltungsmöglichkeiten. Entsprechendes gilt für lebenslängliche betriebliche Renten, die anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart worden sind.[4] Auch die im Zuge der Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbarte Erhöhung der im Arbeitsvertrag für die Beendigung des Dienstverhältnisses zugesagten monatlichen Pension steht der tarifermäßigten Besteuerung der im Übrigen gezahlten Einmalabfindung nicht entgegen.[5]

Eine Tarifermäßigung scheidet aus, wenn sich die Zahlung von Vorruhestandsgeldern über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt.[6]

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