Der Begriff Entschädigung setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Nach der Rechtsprechung kann eine Entschädigung für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen auch dann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmenausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Der Steuerpflichtige muss jedoch bei Aufgabe seiner Rechte unter einem erheblichen Druck gestanden haben und darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben.[1] Durch das Schadensereignis muss die Rechtsgrundlage für Einnahmen entfallen sein, mit denen der Steuerpflichtige rechnen konnte.[2] Wird Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder zum Ausgleich von Ausgaben geleistet, liegt keine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG vor.[3]

Eine Entschädigungszahlung i. S. v. § 24 Nr. 1a EStG muss auf einem besonderen Ereignis beruhen. Dieses ist anzunehmen, wenn die Beendigung oder Änderung eines Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck oder zumindest in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten gehandelt hat. Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.[4]

Hat der Arbeitnehmer Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung auf eine Arbeitnehmer-Erfindervergütung und gibt im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, liegt eine tarifermäßigt zu besteuernde Entschädigung vor.[5]

Eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines geänderten Arbeitsvertrags unbefristet reduziert.[6] Dem folgt die Finanzverwaltung.

Was in Erfüllung eines fortbestehenden Anspruchs geleistet wird, ist keine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1a EStG.[7] Eine solche liegt nur vor, wenn eine neue Rechts- oder Billigkeitsgrundlage dafür besteht, dass etwas "entschädigt" wird, das entgangen ist oder entgeht. Der Entschädigungsbegriff ist nicht erfüllt bei Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem bestehenden Rechtsverhältnis sind.[8]

Eine Entschädigung liegt auch dann nicht vor, wenn mit der Abfindung Ansprüche abgegolten werden, die bereits erdient sind und auf die der Arbeitnehmer noch aus seinem Dienstverhältnis einen Anspruch hat, z. B. rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld und Gratifikation. Auch die einem Arbeitnehmer für den Verzicht auf seinen Tantiemeanspruch vom Arbeitgeber geleistete Zahlung stellt keine Entschädigung dar, soweit das Arbeitsverhältnis fortbesteht.[9] Eine steuerbegünstigte Entschädigung für entgangene Einnahmen soll jedoch anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer auf ­Urlaubsgeldforderungen verzichtet hat und als Gegenleistung die Entschädigungssumme erhöht worden ist.[10] Ggf. ist eine Aufteilung der geleisteten Zahlungen in normal zu besteuernde Leistungen und tarifbegünstigte Entschädigungen erforderlich.[11] Eine Entschädigung liegt nicht vor, wenn sie dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird.[12] Kündigt ein Arbeitnehmer aufgrund einer im zuvor abgeschlossenen Aufhebungsvertrag enthaltenen Regelung vorzeitig, ist dies ein neues schadenstiftendes Ereignis. Die bis zum ursprünglichen Beendigungszeitpunkt geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers stellen auch dann keine außerordentlichen Einkünfte dar, wenn vereinbart wurde, dass diese Beträge bei vorzeitiger Kündigung durch den Arbeitnehmer die zunächst vereinbarte Abfindungssumme erhöhen sollen und sie zusammen in einer Summe ausgezahlt werden.[13]

Wird ein Teil der Abfindung eines Arbeitnehmers im Wege der Entgeltumwandlung dem arbeitnehmerfinanzierten Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage zugeführt, liegt im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung kein Zufluss von Arbeitslohn vor.[14]

Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto sind noch kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Der Anspruch des Arbeitnehmers wird hierdurch nicht erfüllt. Auch der Abschluss der Vereinbarung über die Zuführung von Lohnbestandteilen zu einem Wertguthabenkonto führt nicht zum Zufluss. Dies gilt z. B. bei einer Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes vereinbarte Abfindung einem bestehenden Wertguthaben aus einem Zeitwertkonto zuzuführen.[15]

Eine bereits bei Abschluss oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung, die für den Verlust späterer Pensionsansprüche infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Wahl des Arbeitgebers in einem Betrag ausgezahlt wird, ist eben...

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