Letztlich müssen die Eigentümerdaten für jeden (Mit-)Eigentümer eingetragen werden. Der Anredeschlüssel wird vorgegeben und es kann zwischen folgenden Angaben ausgewählt werden:

  • keine Anrede,
  • Herrn/Frau,
  • Firma,
  • Erbengemeinschaft,
  • Arbeitsgemeinschaft,
  • Grundstücksgemeinschaft,
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
  • Sozietät,
  • Praxisgemeinschaft,
  • Betriebsgemeinschaft,
  • Wohnungseigentümergemeinschaft,
  • Partnergesellschaft,
  • Partenreederei.

Sind die Eigentümer Ehegatten oder Lebenspartner, ist jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner als Eigentümer zu erfassen. Wohnen sie unter einer gemeinsamen Anschrift, ist die Adresse nur bei der ersten Person anzugeben.

Ist der Eigentümer eine Bruchteilsgemeinschaft, so sind alle Beteiligten als Miteigentümer zu erfassen und es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Anteile der Beteiligten am Grundstück/Betrieb der Land- und Forstwirtschaft angegeben werden.

Ist der Eigentümer eine Gesamthandsgemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen (z. B. Erbengemeinschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts), sind alle Beteiligten als Miteigentümer zu erfassen. Eine Angabe der Anteile der einzelnen Beteiligten ist nicht erforderlich.

Ist der Eigentümer eine Gesamthandsgemeinschaft mit geschäftsüblichem Namen (z. B. OHG oder KG), ist nur die Gemeinschaft selbst als Eigentümer anzugeben. Die Beteiligten sind nicht als Miteigentümer zu erfassen.

Sind Miteigentümer zu erfassen, so sind für sie die folgenden Daten anzugeben:

  • Anrede, vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse, telefonische Erreichbarkeit (für Rückfragen),
  • Angabe des Wohnsitz- bzw. Betriebsstättenfinanzamts, Steuernummer (kann z. B. dem letzten Einkommensteuerbescheid entnommen werden) und Steueridentifikationsnummer (nur bei natürlichen Personen),

     

    Hinweis:

    Die steuerliche Identifikationsnummer dient der eindeutigen Identifikation einer Person und wird seit 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jeder in Deutschland gemeldeten natürlichen Person einmalig erteilt. Sie bleibt lebenslänglich gültig. Die Steueridentifikationsnummer ist z. B. auf dem Einkommensteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung abgedruckt. Das BZSt kann bei Bedarf die steuerliche Identifikationsnummer erneut schriftlich mitteilen.

  • der Anteil am Grundstück bzw. am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (nur wenn lt. o. g. Ausführungen erforderlich; insbesondere bei Bruchteilsgemeinschaften),
  • falls vorhanden: Personendaten des gesetzlichen Vertreters.

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