Rz. 10

Nach § 289f Abs. 2 Nr. 3 HGB sind die Arbeitsweisen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise seiner Ausschüsse zu beschreiben. Dabei kann sich die Erklärung zur Unternehmensführung auf die Beschreibung der personellen Zusammensetzung der Ausschüsse beschränken, da die Angaben zu den Organen als Ganzes bereits nach § 285 Nr. 10 HGB im Anhang darzustellen sind. Ein Verweis auf diese Angaben wäre aber wünschenswert. Bei der Darstellung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat ist auf interne Arbeitsabläufe, wie sie z. B. in der Geschäftsordnung dieser Organe geregelt sind, sowie die Zusammenarbeit beider Organe und den Umgang mit Interessenskonflikten einzugehen. Zur Darstellung der Arbeitsweise von Ausschüssen kommen z. B. Ausführungen zu den Zielen, Aufgaben, Entscheidungskompetenzen und zur Anzahl der Sitzungen des jeweiligen Ausschusses in Betracht. Zur personellen Zusammensetzung der Ausschüsse ist es nach Auffassung des DRSC hinreichend, die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen sowie ihrem ausgeübten Beruf zu benennen und die Ausschussvorsitzenden und ihre Stellvertreter als solche zu bezeichnen (DRS 20.K230).

Hinsichtlich des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse wird auf die Aufsichtsratsempfehlung der EU[1] verwiesen, nach der der Aufsichtsrat eine ideale Besetzung mit Blick auf Fachkenntnis, Urteilsfähigkeit und Erfahrung festzulegen, regelmäßig zu überprüfen und im Fall von Abweichungen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen hat. Nach der Aufsichtsratsempfehlung der Kommission sollen die Aufsichtsratsmitglieder darüber hinaus eine jährliche Selbstevaluation durchführen, deren Ergebnisse, einschließlich Angaben zu Änderungen aufgrund der Selbstevaluationsergebnisse, publiziert werden sollten.

[1] EU-Kommission, Empfehlungen der Kommission v. 25.2.2015 (Aufsichtsratsempfehlung); ABl. EU, L 52, S. 51–63.

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