Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
  • Religionsgemeinschaften.

Der Grundbesitz der begünstigten Rechtsträger ist nur dann von der Grundsteuer befreit, wenn er demjenigen, der ihn für steuerbefreite Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist.

Wird ein räumlich nicht abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecken genutzt und überwiegt die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken (mehr als 50 % der gesamten Nutzung), wird das gesamte Grundstück von der Grundsteuer befreit. Auch in diesem Fall ist nur die einschlägige Nummer der Steuerbefreiung anzugeben.

 
Hinweis

Wohnungen

Wohnungen sind grundsätzlich stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbefreite Zwecke benutzt wird.[1] Davon ausgenommen sind Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener.

 
Wichtig

Änderung der Verhältnisse

Wenn die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung wegfallen, muss der Eigentümer dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Wegfall der Voraussetzungen darüber Anzeige erstatten.[2]

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