Hier ist die Adresse inklusive der Straße, der Hausnummer, ggf. Zusatzangaben, Postleitzahl und Ort des Grundstücks einzutragen. Sind kein Straßenname und keine Hausnummer vorhanden, so ist für das Grundstück die Gemarkung, das Grundbuchblatt, die Flur und die Flurstückszähler und –nenner (sofern vorhanden) anzugeben. Sollte das Grundstück keine Adresse haben und aus mehreren Flurstücken bestehen, so ist das Flurstück einzutragen, welches die wirtschaftliche Einheit am bedeutendsten prägt (z. B. flächenmäßig größtes Flurstück). In Erbbaurechtsfällen ist die Nummer des Grundbuchblatts des Erbbauberechtigten einzutragen.

Diese Grundstücksdaten sind für Grundstücke in den zum Stichtag 1.1.2022 im Internet bereitgestellten Flurstücksnachweisen[1] oder für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den zum Stichtag 1.1.2022 bereitgestellten Sonderkatasterauszügen LuF[2] abrufbar.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist anzugeben, ob sich die wirtschaftliche Einheit über das Gebiet mehrerer hebeberechtigter Gemeinden erstreckt.

[1] Online unter https://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis.
[2] Online unter https://gds.hessen.de/webshop/Grundsteuerauszug-LuF.

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