Verwendung des gesamten Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke

Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
  • Religionsgemeinschaften.

Der Grundbesitz der begünstigten Rechtsträger ist allerdings nur von der Grundsteuer befreit, wenn er demjenigen, der ihn für steuerbefreite Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist.

Erfüllen (Teil-)Flächen die Voraussetzungen für mehrere Grundsteuerbefreiungen gleichzeitig, sind die steuerbefreiten Flächen nur einmal unter einer der einschlägigen Nummern anzugeben.

 
Hinweis

Wohnungen

Wohnungen sind grundsätzlich stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbefreite Zwecke benutzt wird.[1] Davon ausgenommen sind jedoch Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener.

Verwendung eines räumlich nicht abgrenzbaren Teils des Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke

Wird ein räumlich nicht abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecken genutzt und überwiegt die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken (mehr als 50 % der gesamten Nutzung), wird das gesamte Grundstück von der Grundsteuer befreit. In diesen Fällen ist die Nummer der einschlägigen Steuerbefreiung einzutragen.

 
Wichtig

Änderung der Verhältnisse

Änderungen der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse, die zu einer Änderung oder einem Wegfall der Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung oder -ermäßigung führen, müssen Grundbesitzer dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres anzeigen.[2]

Herrichtung für steuerbefreite Zwecke

Unbebaute Grundstücke werden steuerfrei gestellt, sobald sie für den jeweiligen steuerbefreiten Zweck hergerichtet werden. Bei unbebauten Grundstücken ist deshalb immer der Anteil der voraussichtlichen Verwendung für steuerbefreite Zwecke in Prozent, bezogen auf das gesamte Grundstück und die entsprechende Nummer der voraussichtlich einschlägigen Grundsteuerbefreiung anzugeben.

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