Kommentar

Die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a, 1. Alternative InvZulG 1993 ist jedenfalls für eine Übergangszeit auch dann zu gewähren, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle von dem schon tätigen Unternehmen bereits im Investitionsjahr beantragt, aber erst im Folgejahr von der Handwerkskammer vorgenommen wurde.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.11.1996, III R 17/96

Anmerkung:

Die Entscheidung betrifft eine GmbH, die seit 1990 im Beitrittsgebiet ein Bauunternehmen betreibt. Auf ihren Antrag vom 9. 2. 1993 wurde die GmbH am 28. 10. 1994 in die Handwerksrolle eingetragen. Das Begehren der GmbH, ihr für das Jahr 1993 eine Investitionszulage in Höhe von 20% für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern zu gewähren, lehnte das Finanzamt ab, weil die Eintragung der GmbH in die Handwerksrolle im Jahre 1993 noch nicht vorgelegen hatte.

Der BFH entschied, daß die von der GmbH begehrte Investitionszulage von 20% der Bemessungsgrundlage ( § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a, 1. Alternative InvZulG 1993) zwar nur für die Anschaffung solcher Wirtschaftsgüter zu gewähren sei, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs eines in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden gehören. Diese Regelung bedeute jedoch nicht, daß der investierende Betrieb schon im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter in die Handwerksrolle eingetragen sein müsse. Der BFH berücksichtigt damit die – teilweise noch immer anhaltende – besondere Situation in den neuen Bundesländern, die von einem Antragsstau bei der Bearbeitung der Anträge auf Eintragung in die Handwerksrolle gekennzeichnet ist. Der BFH hält es in seiner begrüßenswerten Entscheidung für gerechtfertigt, Investoren die erhöhte Investitionszulage jedenfalls für eine Übergangszeit auch dann zu gewähren, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle im Jahr der Investition zwar beantragt ist, aber erst später durchgeführt wird . Die einzelnen Fördertatbestände seien „nicht eng auszulegen”

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