Leitsatz

Eine in die Handwerksrolle eingetragene Personengesellschaft, welche die von ihr angeschafften Wirtschaftsgüter einer nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft langfristig vermietet, hat – unabhängig davon, ob eine zulagenrechtlich anzuerkennende Betriebsaufspaltung vorliegt – keinen Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage für die vermieteten Wirtschaftsgüter.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993

 

Sachverhalt

Kommanditisten der Klägerin, einer GmbH & Co. KG mit Sitz in A (bei Chemnitz), sind S mit 51 %, T mit 20 % und die Z GmbH & Co. KG (KG II) mit 29 %. Komplementärin ist die X Beteiligungs-GmbH, an deren Stammkapital die Kommanditisten in gleicher Weise beteiligt sind.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist das Bauhandwerk und die "angemessene kaufmännische Nutzung des Anlagevermögens". Die Klägerin wurde am 17.3.1995 mit dem Handwerk "Maurer" in die Handwerksrolle eingetragen. Vom 1.4.1993 an hatte sie die von ihr angeschafften Wirtschaftsgüter an die seit 1990 bestehende B-GmbH, mit Sitz in Chemnitz, vermietet.

Am Stammkapital der B-GmbH sind S mit 20 %, T mit 20 % und die KG II mit 60 % beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der B-GmbH ist der Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, der Erwerb von Grundstücken sowie die Errichtung, Verwaltung und der Verkauf von Immobilien. Die B-GmbH ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.

Mit Schreiben vom 21.10.1993 auf einem Briefbogen der B-GmbH war zwar bei der Handwerkskammer Chemnitz beantragt worden, die "Gesellschaft" in die Handwerksrolle einzutragen. Da das Schreiben jedoch mit der Firmenbezeichnung der Klägerin unterschrieben worden war, war die Handwerkskammer nicht tätig geworden.

Die Klägerin beantragte für in den Wirtschaftsjahren 1994 und 1995 angeschaffte Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage in Höhe von 20 %. Das FA gewährte abweichend von diesen Anträgen nur die Grundzulage in Höhe von 8 bzw. 5 %. Klage und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Es könne dahingestellt bleiben, ob zwischen der Klägerin und der B-GmbH eine Betriebsaufspaltung bestehe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, seien die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, weil die B-GmbH nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht einschränkend auszulegen, weil die Förderung in Fällen, in denen die Betriebsgesellschaft nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei, nicht dem Zweck der erhöhten Investitionszulage entspreche.

 

Hinweis

Nach dem InvZulG 1993 und 1996 können in die Handwerksrolle eingetragene Unternehmen, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind, eine erhöhte Investitionszulage beanspruchen. Gleiches gilt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Handelt es sich um einen Mischbetrieb, ist zusätzlich erforderlich, dass die geförderten Wirtschaftsgüter tatsächlich für das Handwerk bzw. das produzierende Gewerbe verwendet werden.

Werden die geförderten Wirtschaftsgüter innerhalb des Dreijahreszeitraums an ein anderes Unternehmen im Fördergebiet vermietet, kann die erhöhte Investitionszulage behalten werden, wenn der Mieter ebenfalls in die Handwerksrolle eingetragen ist oder zum produzierenden Gewerbe gehört. Erfüllt dieser die Voraussetzungen nicht, sind die Wirtschaftsgüter nur mit der Grundzulage förderungsfähig.

Der Fall hat die Frage aufgeworfen, ob bei einer Betriebsaufspaltung andere Grundsätze gelten. Der BFH hat bereits entschieden, dass die erhöhte Investitionszulage auch dann beansprucht werden kann, wenn zwar das Betriebsunternehmen, nicht aber das Besitzunternehmen in die Handwerksrolle eingetragen ist und die überlassenen Wirtschaftsgüter tatsächlich für das Handwerk verwendet werden. Dies wird aus der Rechtsnatur der Betriebsaufspaltung abgeleitet, bei der die Funktionen eines normalerweise einheitlichen Unternehmens auf zwei Rechtsträger aufgeteilt sind.

Verlangte man von der Besitzgesellschaft, dass diese in die Handwerksrolle eingetragen sei, käme es bei den typischen Fällen einer Betriebsaufspaltung zu einer Förderlücke, da die Besitzgesellschaft regelmäßig keine handwerkliche Tätigkeit ausübt, sondern sich auf die Vermietung von Wirtschaftsgütern an die Betriebsgesellschaft beschränkt, und daher auch nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden kann.

Für den umgekehrten Fall, dass zwar die Besitzgesellschaft, nicht aber die Betriebsgesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen ist, besteht jedoch kein Anlass, von den gesetzlichen Anforderungen abzusehen. Erhöht gefördert werden sollen nur Wirtschaftsgüter, die tatsächlich in einem Handwerksbetrieb eingesetzt werden. Erfüllt die Betriebsgesellschaft diese Voraussetzungen nicht, weil sie entweder kein Handwerksbetrieb ist oder aber die Eintragung aus Nachlässigkeit nicht betrieben hat, sind die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. Eine Verzögerung der Eintragung, welche die Behörde zu verantworten hat, geht allerdings nicht zu Lasten des Anspruchsberechtigten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.09.2003, III R 8/02

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