Leitsatz

Beim Strukturwandel zu einem erhöhten begünstigten Betrieb ist die erhöhte Investitionszulage auch für solche Investitionen zu gewähren, die im Wirtschaftsjahr des Strukturwandels und im vorhergehenden Wirtschaftsjahr abgeschlossen wurden und den Strukturwandel bewirkten.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller betrieb einen Wäschereibetrieb, zu dem nach Auffassung des Finanzamts in nicht unerheblichem Umfang auch eine Transportleistung gehörte. Ab dem Jahr 2001 erweiterte der Antragsteller seine betriebliche Tätigkeit auf den Bereich der Systemtechnik. Ab dem Wirtschaftsjahr 2003 ist der Betrieb vom statistischen Landesamt als verarbeitendes Gewerbe eingestuft. Das Finanzamt versagte die Investitionszulage für 2002, das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

 

Entscheidung

Unanhängig davon, ob tatsächlich ein Strukturwandel eingetreten ist, ist die Einordnung durch das statistische Landesamt nicht offensichtlich falsch und damit für die Investitionszulage maßgeblich. Diese im Jahr 2003 erfolgte Eingruppierung in das verarbeitende Gewerbe wirkt somit auch auf das Jahr 2002 zurück. Zweifel am Eintritt des Strukturwandels könnten damit begründet werden, dass bei einer Zusammenfassung von Wäscherei-Tätigkeit und Transportleistung trotz der Neuaufnahme der Tätigkeit im Bereich der Systemtechnik diese von untergeordneter Bedeutung wäre. Hier sah das FG jedoch die Einstufung durch das statistische Landesamt und der davon ausgehenden starken Indizwirkung als nicht widerlegt an.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.04.2008, 13 K 2098/04 B

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