Leitsatz

1. Erhöhte Absetzungen nach § 14b Abs. 1 BerlinFG 1987 für eine einzelne Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 14b Abs. 3 BerlinFG 1987, die Teil einer einheitlichen, mehrere Modernisierungsmaßnahmen umfassenden Baumaßnahme ist, sind nicht erst nach Beendigung aller geplanten Arbeiten, sondern bereits nach Fertigstellung der einzelnen, sachlich abgrenzbaren Modernisierungsmaßnahme zu berücksichtigen.

2. Erhöhte Absetzungen nach § 14b Abs. 1 BerlinFG 1987 können auch insoweit geltend gemacht werden, als sie anteilig auf den gewerblich genutzten Teil eines mindestens für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienenden Gebäudes entfallen.

 

Normenkette

§ 14b BerlinFG 1987

 

Sachverhalt

Ein geschlossener Immobilienfonds ließ ein älteres Haus in Berlin (West) in den Jahren 1987 und 1988 für rund 500 000 DM umfassend modernisieren. Die Arbeiten an der Heizungs- und Warmwasseranlage für rund 170 000 DM waren schon 1987 abgeschlossen.

Das FA lehnte die beantragten AfA für die Heizungs- und Warmwasseranlage für 1987 mit der Begründung ab, die Modernisierung sei in ihrer Gesamtheit in 1987 noch nicht beendet gewesen.

 

Entscheidung

Der BFH musste die Sache an das FG zurückverweisen, da dieses die neuen Grundsätze zur Beurteilung anschaffungsnaher Aufwendungen noch nicht zugrunde legen konnte.

Das FG muss prüfen, ob überhaupt Herstellungskosten vorliegen und ggf. ob die Arbeiten an der Heizungs- und Warmwasseranlage sachlich von den übrigen Modernisierungen abgrenzbar und auch in 1987 schon abgeschlossen waren.

 

Hinweis

Nach § 14b Abs. 1 BerlinFG Abs. 1 Satz 1 BerlinFG können (bzw. konnten) Steuerpflichtige bei in Berlin (West) gelegenen Mehrfamilienhäusern neben den AfA für das Gebäude von den auf Modernisierungsmaßnahmen entfallenden Herstellungskosten im Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen und in den beiden folgenden Jahren erhöhte AfA bis zu insgesamt 50 % vornehmen. Weitere Voraussetzung ist u.a., dass das Mehrfamilienhaus bis drei Jahre nach der Beendigung der Modernisierungsarbeiten zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dient.

Modernisierungsmaßnahmen i.d.S. sind u.a. die Schaffung von Wohnungsabschlüssen, sanitären Anlagen, Bädern, Heizungs- und Warmwasseranlagen, Fahrstuhlanlagen usw. (§ 14 Abs. 3 BerlinFG).

Nach der Entscheidung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Modernisierungsmaßnahmen, die keine Herstellungskosten, sondern Erhaltungsaufwendungen sind, sind als Werbungskosten sofort abziehbar.

Die erhöhten Absetzungen sind nicht erst nach Abschluss des Modernisierungskonzepts insgesamt abziehbar, sondern bereits nach Fertigstellung der einzelnen sachlich abgrenzbaren Modernisierungsmaßnahmen. Dies gilt auch, wenn die Maßnahme Teil einer Gesamtbaumaßnahme ist.

Die erhöhten AfA stehen auch insoweit zu, als sie anteilig auf den gewerblich genutzten Teil des Gebäudes entfallen. Voraussetzung ist nur, dass das Gebäude nach der Beendigung der Modernisierungsarbeiten für die Dauer von drei Jahren zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dient. Ohne Bedeutung ist, in welchem Umfang das Gebäude vor der Modernisierung Wohnzwecken gedient hat.

Bitte beachten Sie, dass sich nach dem grundlegenden BFH-Urteil vom 12.9.2001, IX R 39/97, BFH-PR 2002, 281 der Herstellungskostenbegriff im Bereich des "anschaffungsnahen Aufwands" geändert hat. Übliche Instandsetzungsarbeiten sind danach nur dann Herstellungskosten, wenn sie als Teil einer Gesamtmaßnahme insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung führen.

Die Grundsätze der Entscheidung dürften auf Modernisierungen nach dem FördG und dem InvZulG entsprechend anwendbar sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.6.2002, IX R 10/98

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