Die Regelung über die erhöhten Absetzungen gilt entsprechend, wenn nicht das gesamte Gebäude, aber ein Gebäudeteil nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist.[1] Auch Herstellungskosten an unselbstständigen Gebäudeteilen wie z. B. an Kellergewölben, Treppenhäusern, Fassaden usw. sind begünstigt.[2] Stehen nur Teile eines Gebäudes unter Denkmalschutz, sind nur die auf diese Teile entfallenden Herstellungskosten begünstigt.[3] Darüber hinaus können auch Gebäudeteile, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind, sowie Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume erhöht abgeschrieben werden.[4]

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