Die steuerrechtliche Begünstigung gilt für Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die Begünstigung erstreckt sich jedoch nicht auf baulich selbstständige Anlagen, die nicht Teil des Denkmals sind. Etwas anderes gilt aber, wenn zwischen solchen Baulichkeiten und dem Denkmal ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht.[1] Eine sinnvolle Nutzung ist anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.[2] Begünstigt sind Herstellungskosten und im begrenzten Umfang auch Anschaffungskosten.

Der Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes sind nicht nach § 7i EStG begünstigt, weil es gerade um die Erhaltung des bestehenden Denkmals geht.[3] Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertigt jedoch die Auslegung, dass Herstellungskosten, die zur Erhaltung des Gebäudes i. S. d. § 7i EStG erforderlich sind, auch dann vorliegen, wenn nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen (z. B. bei Erneuerung tragender Teile) von einem Neubau in bautechnischer Sicht auszugehen ist.[4]

Aufwendungen für die Umnutzung eines denkmalgeschützten Fabrik- und Bürogebäudes oder für einen erstmaligen Dachgeschossbau sind nach § 7i EStG begünstigt, wenn im Zuge der Baumaßnahmen aus steuerlicher Sicht neue, eigenständige Wirtschaftsgüter entstehen (z. B. bei Schaffung von mehreren Eigentumswohnungen in einem ehemaligen Fabrikgebäude). Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigungen ist jedoch, dass die Bescheinigungsbehörde die zu Grunde liegende Baumaßnahme als zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich bescheinigt hat.[5]

Für Teilherstellungskosten kann die erhöhte AfA noch nicht in Anspruch genommen werden.[6] Abgrenzbare Einzelbaumaßnahmen sind aber bereits mit ihrem Abschluss begünstigt, auch wenn die einzelne begünstigte Baumaßnahme Teil einer einheitlichen Gesamtbaumaßnahme ist.[7]

Aufwendungen für übliche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten stellen grundsätzlich Erhaltungsaufwand dar und können daher nicht nach § 7i EStG erhöht abgeschrieben werden, es sei denn, es liegt anschaffungsnaher Aufwand vor, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Herstellungskosten zu behandeln ist.[8]

Die Absetzungen können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % betragen, soweit mit den Baumaßnahmen nach dem 31.12.2003 begonnen wurde. Nach § 7a Abs. 3 EStG sind aber mindestens die Absetzungen nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen. Ein Restwert entsteht, wenn nicht in jedem Jahr die höchstzulässige AfA geltend gemacht worden ist. Der Restwert ist dem Gebäuderestwert hinzuzurechnen und mit dem AfA-Satz für das Gebäude abzuschreiben.[9]

Im Jahr der Veräußerung des Baudenkmals kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen mit dem vollen Jahresbetrag in Anspruch nehmen.[10] Fällt die Eigenschaft als Baudenkmal innerhalb des Begünstigungszeitraums weg, können die erhöhten Absetzungen ab dem Jahr, das auf den Wegfall folgt, nicht weiter in Anspruch genommen werden.[11]

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