Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die Herstellungskosten, die für die bescheinigte Maßnahme entstanden sind. Daneben sind nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG auch Anschaffungskosten begünstigt, die zeitlich nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts für eine begünstigte Maßnahme aufgewendet worden sind.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Bemessungsgrundlage

A erwirbt zu Beginn des Jahres 2022 ein im Sanierungsgebiet gelegenes Mietwohngebäude (Baujahr 1955; Anschaffungskosten des Gebäudes = 300.000 EUR), das er in 2024 aufgrund vertraglicher Absprache mit der Gemeinde umfassend sanieren lässt. Die nach § 7h EStG erhöht begünstigten Herstellungskosten betragen laut Bescheinigung der Gemeinde 400.000 EUR. Darüber hinaus sind für den Einbau eines Kachelofens und einer Markise nicht erhöht begünstigte Herstellungskosten i. H. v. 30.000 EUR entstanden. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes beträgt bei Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten noch mindestens 50 Jahre. Die AfA und die erhöhten Absetzungen berechnen sich wie folgt:

 
Anschaffungskosten 2022 300.000 EUR
AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 2022 bis 2023:  
2 % von 300.000 EUR = 6.000 EUR × 2 Jahre = 12.000 EUR nicht erhöht begünstigte nachträgliche Herstellungskosten 2024 + 30.000 EUR
AfA-Bemessungsgrundlage ab 2024: 330.000 EUR
Vom Jahr 2022 bis zur vollen Absetzung des Betrags von 318.000 EUR (= 330.000 EUR ./. 12.000 EUR) beträgt die jährliche AfA 2 % von 330.000 EUR = 6.600 EUR.
Bemessungsgrundlage der erhöhten ­Absetzungen nach § 7h EStG: 400.000 EUR

In den Jahren 2024 bis 2031 betragen die erhöhten Absetzungen jeweils bis zu 9 % von 400.000 EUR = 40.000 EUR und in den Jahren 2031 bis 2035 jeweils 7 % von 400.000 EUR = 28.000 EUR.

Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die Inanspruchnahme der vollen AfA-Sätze des § 7h EStG führen zur vollständigen Absetzung während des Begünstigungszeitraums. Es können aber auch geringere Abzugsbeträge in Anspruch genommen werden. Eine Nachholungsmöglichkeit während des laufenden Begünstigungszeitraums besteht in diesem Fall aber nicht. Ein nach Ablauf des jeweiligen Begünstigungszeitraums deshalb noch vorhandener Restwert ist den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen. Die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.[1]

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