Begünstigt sind Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB an im Inland in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Gebäuden. Baumaßnahmen in einem Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich sind nur förderungsfähig, wenn sie während der Geltungsdauer der Sanierungssatzung erfolgen.[1] Außerdem sind Herstellungskosten begünstigt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsgebiet dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Selbstständige Gebäudeteile und Eigentumswohnungen[2] sind den Gebäuden gleichgestellt.

Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7h EStG sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden.[3] Der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG verwendete Begriff der "Erneuerung" eines Gebäudes umfasst nicht dessen Abbruch und Neubau. Die Herstellung eines bautechnisch neuen Gebäudes sowie der Anbau, Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudes sind ebenfalls nicht nach § 7h EStG begünstigt. Dies gilt z. B. für ein neu errichtetes Gebäude, dessen historische Kellerwände erhalten blieben.[4] Auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, können materiell-rechtlich begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf nach § 7h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG begünstigte Maßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Veräußert eine Gemeinde ein Sanierungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gem. § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.[5]

Für selbst genutzte Gebäude ist § 7h EStG nicht anwendbar. Hier gelten die Regelungen des § 10f EStG.[6]

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