Rz. 11

Die Ergebnisverwendung erfolgt bei der OHG regelmäßig nach den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags. Danach erhalten üblicherweise zunächst die mitarbeitenden Gesellschafter ein Arbeitsentgelt, das den zur Verteilung verbleibenden Gewinn kürzt. Der Restgewinn wird sodann nach einem Schlüssel verteilt, der das Risiko des einzelnen Gesellschafters entsprechend seinem haftenden Gesellschafts- und Privatvermögen berücksichtigt. Sollte der Gesellschaftsvertrag allerdings keine Regelungen hinsichtlich der Ergebnisverwendung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 120122 HGB subsidiär.

 

Rz. 12

Gemäß § 120 Abs. 1 HGB bildet die Bilanz der OHG zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs die Grundlage der Ergebnisverwendung. Auf Basis der Bilanz wird für jeden Gesellschafter sein Anteil am Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahrs berechnet.[1] Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dabei seinem Kapitalanteil zugeschrieben.[2] Der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust ist hingegen von seinem Kapitalanteil abzuschreiben.[3]

 

Rz. 13

Die gesetzlichen Regelungen zur Ergebnisverwendung sehen vor, dass im Falle des Vorliegens eines Jahresgewinns jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil i. H. v. 4 % seines Kapitalanteils zugerechnet wird.[4] Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, ist ein entsprechend niedrigerer Prozentsatz anzusetzen.[5] Bei diesen Berechnungen sind Einlagen eines Gesellschafters, die er im Verlauf des Geschäftsjahrs geleistet hat, zeitanteilig zu berücksichtigen.[6] Das Gleiche gilt für im Geschäftsjahr getätigte Entnahmen.[7] Übersteigt der Jahresgewinn die Summe der nach den vorstehenden Regelungen im Einzelnen berechneten Gewinnanteile, so ist der übersteigende Betrag zwischen den Gesellschaftern nach Köpfen zu verteilen.[8] Ergibt sich am Geschäftsjahresende ein Verlust, so ist dieser ebenfalls nach Köpfen auf die Gesellschafter zu verteilen.[9]

 

Rz. 14

Gemäß § 122 Abs. 1 HGB ist jeder Gesellschafter dazu berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zu einem Betrag von 4 % seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu entnehmen und darüber hinaus, soweit er damit der Gesellschaft keinen offensichtlichen Schaden zufügt, auch die Auszahlung seines diesen Betrag übersteigenden Anteils am Gewinn des letzten Geschäftsjahrs zu verlangen. Davon abgesehen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne die Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.[10] Die von einem Gesellschafter während des Geschäftsjahrs entnommenen Geldbeträge sind von seinem Kapitalanteil abzuschreiben.[11]

 

Rz. 15

Tab. 1 fasst die Ergebnisverwendung bei der OHG im Überblick zusammen.

 
OHG – Ergebnisverwendung und buchhalterische Behandlung
Gewinn- und Verlustverteilung Entnahmen buchhalterische Behandlung
vertraglich gesetzlich
  • i. d. R. präzise Regelungen im Gesellschaftsvertrag
  • Verzinsung der Kapitalanteile i. d. R. über 4 %
  • besondere Vergütung der geschäftsführenden Gesellschafter
  • Verteilung des Restgewinns zumeist im Verhältnis der Kapitalanteile
  • Verlustverteilung i. d. R. nach Kapitalanteilen
  • § 121 HGB (dispositive Regelungen)
  • Vorabverzinsung i. H. v. 4 % der Kapitalanteile (bzw. in Höhe eines niedrigeren Prozentsatzes, sofern der Jahresgewinn für eine 4 %ige Vorabverzinsung nicht ausreicht)
  • Berücksichtigung unterjähriger Einlagen und Entnahmen bei der Gewinnanteilsberechnung
  • Verteilung des Restgewinns nach Köpfen
  • Verlustverteilung nach Köpfen
  • § 122 HGB (dispositive Regelungen)
  • bis zu 4 %ige Entnahme des für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils
  • keine Berücksichtigung von Gewinnhöhe und Gewinngutschrift
  • übersteigende Gewinngutschrift darf entnommen werden, sofern es der Gesellschaft offensichtlich nicht zum Schaden gereicht
  • Gewinngutschrift auf den Kapitalkonten der Gesellschafter
  • Verbuchung des Gewinns i. d. R. über Privatkonten, welche über die Kapitalkonten abgeschlossen werden
  • sinngemäße Vorgehensweise bei Verlusten
  • vertraglich bestehen i. d. R. weitere separate Konten zur Verrechnung von Gewinnen und Verlusten als Unterkonten des festen Kapitalkontos

Tab. 1: Ergebnisverwendung bei der OHG

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