Rz. 10

 
Hinweis

Durch das am 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Offenen Handelsgesellschaft in Teilen ändern. Dies wird auch die Bestimmungen zur Ergebnisverwendung betreffen. Die Ausführungen dieses Kapitels beziehen sich auf den bis dahin geltenden Rechtsstand.

Gemäß § 105 Abs. 1 HGB handelt es sich bei einem Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, dessen Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist und bei dem bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist, um eine offene Handelsgesellschaft (OHG).[1] Nach § 114 Abs. 1 HGB sind bei einer OHG zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Das Gesetz geht hierbei grundsätzlich vom Prinzip der Einzelgeschäftsführung aus.[2] Darüber hinaus sind alle Gesellschafter grundsätzlich jeweils dazu ermächtigt, die OHG nach außen hin gegenüber Dritten zu vertreten.[3] Aufgrund der persönlichen unbeschränkten Haftung aller Gesellschafter mit ihrem gesamten Gesellschafts- und Privatvermögen ist bei einer OHG eine Mindestkapitaleinlage gesetzlich nicht vorgesehen. In der Praxis wird allerdings in den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen regelmäßig festgelegt, zu Beginn der Unternehmenstätigkeit eine bestimmte Pflichteinlage zu leisten und diese in der Zukunft auch aufrechtzuerhalten. Die hierbei von den einzelnen Gesellschaftern geleisteten Kapitalbeträge werden auf separaten Gesellschafterkonten geführt. In der Praxis ist es zudem üblich, neben den festen Konten (Kapitalkonten I), in denen die Pflichteinlagen verbucht werden, variable Konten (Kapitalkonten II) zu führen, in denen die Gewinne und Verluste bzw. Einlagen und Entnahmen der einzelnen Gesellschafter erfasst werden. Bei einem solchen getrennten Vorgehen werden zum einen die Beteiligungsverhältnisse transparenter und zum anderen wird die Ermittlung der Gewinnbeteiligung einfacher. Auch Rücklagenkonten sind – sofern im Gesellschaftsvertrag vorgesehen – möglich. Diese sind allerdings getrennt von den Kapitalkonten der Gesellschafter zu führen. Fehlen hierzu gesellschaftsvertragliche Regelungen, erkennt der BGH Rücklagen nur an, wenn sie im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Übung gebildet wurden oder für die Überlebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft notwendig sind.[4]

[1] Die Regelungen zur OHG finden sich in den §§ 105–160 HGB.
[4] Vgl. BGH, Urteil v. 10.5.1976, II ZR 180/74, DB 1976 S. 1324. Vgl. ferner Grottel/Hoffmann, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, Vor §§ 325–329 HGB Rz. 183; Roth, in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch mit GmbH & Co., 41. Aufl. 2022, § 120 HGB Rz. 5.

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