Um einen Vergleich der Kennzahlen so objektiv wie möglich zu gestalten, ist es wichtig, dass bei der Ermittlung der Kennzahlen einerseits ein identisches Verfahren angewendet wird und andererseits die in die Berechnung eingehenden Größen – Jahresüberschuss und Anzahl der ausstehenden Aktien – auf einheitlichen Grundlagen basieren. Problematisch bei der Ermittlung des Jahresüberschusses können bspw. Sondereinflüsse wie Unternehmenszusammenschlüsse oder Veräußerungen von Unternehmensteilen sein, kritisch bei der Anzahl der ausstehenden Aktien sind unter anderem unterjährig ausgegebene Aktien oder Stock Splits. Deshalb sollen die IAS/IFRS mit IAS 33 durch klare Regelungen und Definitionen der heranzuziehenden Größen und Berechnungsmethoden eine internationale Vergleichbarkeit sicherstellen.[1]

[1] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in: IFRS-Kommentar, 21. Auflage 2023, § 35 Rz. 1.

2.1 Ermittlung des Ergebnisses

Das Periodenergebnis, das zur Berechnung des Ergebnisses je Aktie herangezogen wird, umfasst sämtliche GuV-Positionen der abgelaufenen Periode: Nach IAS 33.12 ist dies der Gewinn oder Verlust aus dem fortzuführenden Geschäft, das auf das Mutterunternehmen entfällt, und der dem Mutterunternehmen zuzurechnende Gewinn oder Verlust. Aus IAS 33.13 geht hervor, dass eine Bereinigung nicht zulässig ist. Nach IAS 33.12 hat allerdings eine Anpassung für Dividendenanteile zu erfolgen, die auf Vorzugsaktien entfallen.[1]

IAS 33.69 stellt klar, dass ein Unternehmen das Ergebnis je Aktie auch dann auszuweisen hat, wenn die Beträge negativ (also als Verlust je Aktie) ausfallen.

Der Konzernjahresüberschuss nach IFRS muss nach IAS 33 somit nicht mehr weiter bereinigt werden (im Gegensatz zur Methode der DVFA/SG), sondern kann damit direkt aus der Gewinn- und Verlustrechnung übernommen werden. Lediglich Nachsteuerbeträge von Vorzugsaktien, Differenzen bei der Tilgung von Vorzugsaktien und ähnlichen Auswirkungen von Vorzugsaktien, die als Eigenkapital klassifiziert werden, sind zu bereinigen, IAS 33.13. Das Augenmerk wird verstärkt auf die Ermittlung der richtigen Anzahl ausstehender Aktien gelegt.

[1] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in: IFRS-Kommentar, 21. Auflage 2023, § 35 Rz. 9.

2.2 Anzahl der ausstehenden Aktien

Das nach IAS 33 ermittelte Ergebnis ist durch die durchschnittlich ausstehende Anzahl Stammaktien der Berichtsperiode zu dividieren. Vom Unternehmen gehaltene eigene Anteile dürfen dabei nicht berücksichtigt werden (vgl. IAS 33.IE2). Grundsätzlich kann zwischen dem unverwässerten und dem verwässerten Ergebnis je Aktie unterschieden werden.

2.2.1 Unverwässertes Ergebnis je Aktie

Das unverwässerte Ergebnis je Aktie (auch Basic oder Undiluted Earnings per Share genannt) stellt die Grundform der Kennzahl dar:

 
Unverwässertes Ergebnis je Aktie = Ergebnis
Ausstehende Aktien

Es werden nur die tatsächlich ausgegebenen Aktien, in Form eines zeitlich gewichteten Durchschnitts, berücksichtigt, IAS 33.10. Besondere Aufmerksamkeit ist unterjährig ausgegebenen oder eingezogenen Aktien sowie Stock Splits zu widmen. Während neu ausgegebene oder eingezogene Aktien gewichtet nach ihrem Ausgabezeitpunkt zu berücksichtigen sind, sind Stock Splits rückwirkend, angepasst auf den Beginn der dargestellten Perioden, einzubeziehen, vgl. hierzu auch IAS 33.20. Analog zu dem in diesem Kapitel geschilderten Vorgehen ist nach IFRS zunächst das unverwässerte Ergebnis je Aktie zu berechnen, ggf. gefolgt von der Ermittlung des verwässerten Ergebnisses je Aktie, sofern potenzielle Aktien ausstehend sind.

Gem. IAS 33.9–29 wird das unverwässerte Ergebnis je Aktie anhand folgender Formel ermittelt:

 
Unverwässertes Ergebnis je Aktie = den Stammaktien zustehendes Periodenergebnis
gewichtete durchschnittliche Zahl der innerhalb der Berichtsperiode im Umlauf gewesenen Stammaktien

Somit zählen in Deutschland Stammaktien zu den ordinary shares i. S. v. IAS 33.5 f. Da bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien i. S. d. § 139 AktG die in der Satzung bestimmte Dividende (zumindest teilweise) vorrangig an die Vorzugsaktionäre auszuschütten ist, bevor eine Ausschüttung an die übrigen Aktionäre erfolgen darf (Vorab­dividende), handelt es sich bei den in § 139 AktG beschriebenen stimmrechtslosen Vorzugsaktien nicht um ordinary shares, sondern um preference shares i. S. v. IAS 33.

Das Periodenergebnis der Stammaktien ist um die Ergebnisanteile der Vorzugsaktien zu kürzen. Für die Ermittlung der gewichteten durchschnittlichen Anzahl der im Umlauf befindlichen Stammaktien sind alle Stammaktien, die zu Beginn des Geschäftsjahres ausgegeben waren und alle im Geschäftsjahr ausgegebenen oder zurückgekauften Stammaktien einzubeziehen. Aktien, die nicht zu Beginn des Geschäftsjahres ausgegeben waren, sind zeitanteilig – mittels eines Zeitgewichtungsfaktors – zu berücksichtigen.

Hat ein Unternehmen verschiedene Aktiengattungen ausgegeben, dann ist das unverwässerte Ergebnis je Aktie für jede Gattung separat offenzulegen, wie das folgende Beispiel verdeutlicht:

 
Praxis-Beispiel

Zwei Aktiengattungen

Während der Berichtsperiode hatte das Unternehmen 2.000 Stammaktien und 1.000 Vorzugsaktien ausstehend. ...

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