Rz. 36

Die in den positiven bzw. negativen Ergänzungsbilanzen vorgenommenen Auf- und Abstockungen der einzelnen Wertansätze der Wirtschaftsgüter sind korrespondierend zum Verbrauch, zur Abnutzung oder Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter erfolgswirksam und mit entsprechenden Auswirkungen auf die Kapitalkonten aufzulösen.[1] Vgl. hierzu ausführlich Rz. 15. In den Fällen der Einbringung nach § 24 UmwStG kommt den Ergänzungsbilanzen über die bereits in Rz. 11 diskutierte Aufgabe eines Merkpostens nun auch die Aufgabe der personellen Zuordnung von stillen Reserven zu. Darüber hinaus erfolgt nach Einbringung eine ratierliche Nachversteuerung des Einbringungsgewinns durch die gewinnwirksame Fortschreibung negativer Ergänzungsbilanzen.[2]

[1] So BFH, Urteil v. 28.9.1995, BStBl 1996 II S. 68; vgl. Tiede, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG Rz. 500, Stand: Juli 2020.
[2] Vgl. Kellersmann, DB 1997, S. 2049.

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