Abzug persönlicher Freibeträge

Aus Vereinfachungsgründen ist der Abzug der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG vorrangig bei dem Vermögen vorzunehmen, das der Sofortversteuerung unterliegt; entsprechend ist bei der fiktiven steuerfreien Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG zu verfahren.

Ist Vermögen, das der Sofortversteuerung unterliegt, nicht vorhanden, sind diese Freibeträge bei der Jahresversteuerung nach der sog. Aufzehrungsmethode in der Weise zu berücksichtigen, dass von der Erhebung der Jahressteuer solange abgesehen wird, bis die Freibeträge durch Verrechnung mit den Jahreswerten aufgezehrt sind (> RFH vom 10.2.1938, RStBl S. 396). Übersteigt die Summe der Freibeträge den Wert des der Sofortversteuerung unterliegenden Vermögens, ist hinsichtlich des Differenzbetrags entsprechend zu verfahren.

Beispiel:

Nach dem Tod des Ehemannes in 2011 erhält seine Witwe (63 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 60 000 EUR und Barvermögen mit einem Wert von 456 000 EUR. Es bestand Gütertrennung. Hinsichtlich der Rente beantragt sie die Jahresversteuerung.

Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG)        
60 000 EUR × 12,997       779 820 EUR
Barvermögen       + 456 000 EUR
Wert des Erwerbs       1 235 820 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG       ./. 500 000 EUR
Freibetrag § 17 ErbStG       ./. 256 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb       479 820 EUR
Abgerundet       479 800 EUR
Steuersatz 15 %        
Sofortsteuer        
Barvermögen   456 000 EUR    
Freibeträge §§ 16, 17 ErbStG   ./. 756 000 EUR    
    ./. 300 000 EUR    
Sofort fällige Steuer       0 EUR
Jahressteuer 15 % von 60 000 EUR       9 000 EUR

Für die ersten fünf Jahre (5 × 60 000 EUR) ist die Jahressteuer mit Rücksicht auf den "Restfreibetrag" von 300 000 EUR nicht zu erheben.

Auf Antrag ist die sog. Kürzungsmethode anzuwenden, bei der der Jahreswert in dem Maß zu kürzen ist, in dem der Kapitalwert durch den Freibetrag gemindert wird.

Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke – kein Besteuerungswahlrecht

> BFH vom 29.8.2003 (BStBl II S. 944)

Jahressteuer und Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG

Der maßgebliche Steuersatz ist in analoger Anwendung des § 19 Absatz 2 ErbStG nach dem Gesamterwerb einschließlich des Auslandsvermögens zu ermitteln. Hierbei ist es unerheblich, ob die Erhebung der Steuer ganz oder teilweise nach § 23 ErbStG erfolgt. Wenn der Gesamterwerb zu einer Sofortsteuer und zu einer Jahressteuer führt, hat die Anrechnung bei der Steuer zu erfolgen, die auf das Vermögen im Sinne des § 21 ErbStG entfällt. Soweit eine Jahresversteuerung erfolgt, ist die ausländische Steuer ggf. auf die einzelnen Beträge der Jahressteuer anzurechnen.

Beispiel 1:

Der in 2011 verstorbene Erblasser vermacht seinem Bruder (Alter 65 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 24 000 EUR und ein ausländisches Geschäftsgrundstück mit einem Wert von 270 000 EUR. Hinsichtlich der Rente beantragt der Vermächtnisnehmer die Jahresversteuerung. Im Ausland wurde für das Grundstück 50 000 EUR Erbschaftsteuer festgesetzt und gezahlt.

Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG)        
24 000 EUR × 11,251       270 024 EUR
Grundstück im Ausland       + 270 000 EUR
Wert des Erwerbs (steuerpflichtiges Gesamtvermögen)       540 024 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG       ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb       520 024 EUR
Abgerundet       520 000 EUR
Steuersatz 25 %        
Steuer auf Gesamterwerb        
25 % von 520 000 EUR       130 000 EUR
Sofortsteuer        
Grundstück im Ausland   + 270 000 EUR    
Freibetrag § 16 ErbStG   ./. 20 000 EUR    
    250 000 EUR    
Sofort fällige Steuer 25 % von 250 000 EUR       62 500 EUR
Ausländische Steuer   50 000 EUR    

Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG

Steuer vor Anrechnung x Steuerpflichtiges  
ausländischer Steuer Auslandsvermögen
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen  
130 000 EUR × 270 000 EUR : 540 024 EUR = 64 998 EUR    
      ./. 50 000 EUR
      12 500 EUR
Jahressteuer 25 % von 24 000 EUR     6 000 EUR

Beispiel 2:

Der in 2011 verstorbene Erblasser vermacht seinem Bruder (Alter: 65 Jahre) ein Nießbrauchsrecht an einem ausländischen Grundstück mit einem Jahreswert von 24 000 EUR und Barvermögen mit einem Wert von 270 000 EUR. Hinsichtlich des Nießbrauchsrechts beantragt der Vermächtnisnehmer die Jahresversteuerung. Im Ausland wurde für das Nießbrauchsrecht 50 000 EUR Erbschaftsteuer festgesetzt und gezahlt.

Kapitalwert Nießbrauch (§ 14 BewG)        
24 000 EUR × 11,251       270 024 EUR
Barvermögen       + 270 000 EUR
Wert des Erwerbs (steuerpflichtiges Gesamtvermögen)       540 024 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG       ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb       520 024 EUR
Abgerundet       520 000 EUR
Steuersatz 25 %        
Steuer auf Gesamterwerb        
25 % von 520 000 EUR       130 000 EUR
Sofortsteuer        
Barvermögen   + 270 000 EUR    
Freibetrag § 16 ErbStG   ./. 20 000 EUR    
    250 000 EUR    
Sofort fällige Steuer 25 % von 250 000 EUR       62 500 EUR
Jahressteuer 25 % v...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge